Tools:
Update via:
Anlage 2 - Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung (LMBVV)
Artikel 1 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115, 2
Geltung ab 29.04.2023; FNA: 2125-44-23 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
Geltung ab 29.04.2023; FNA: 2125-44-23 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) Wirkstoffe von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die bei Erzeugnissen, die zur Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind, nicht angewendet werden dürfen
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Chemische Bezeichnung des Wirkstoffes (Muttersubstanz) 1) |
Aldrin Dieldrin |
Disulfoton |
Endrin |
Fensulfothion |
Fentin |
Haloxyfop |
Heptachlor |
Hexachlorbenzen |
Nitrofen |
Omethoat |
Terbufos |
1) Es gilt die aktuelle Rückstandsdefinition gemäß der relevanten Anhänge II, III, IV oder V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (die Rückstandsdefinition ist jeweils in Klammern hinter der Muttersubstanz angegeben). |
Anzeige
Zitierungen von Anlage 2 LMBVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 LMBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMBVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LMBVV Besondere Anforderungen an die Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
... Herstellung Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel angewendet wurden, die in Anlage 2 aufgeführte Wirkstoffe enthalten. Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten nur, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/Anlage_2_LMBVV.htm