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§ 7 - Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung (LMBVV)
Artikel 1 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115, 2
Geltung ab 29.04.2023; FNA: 2125-44-23 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 29.04.2023; FNA: 2125-44-23 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7 Besondere Anforderungen an die Bezeichnung, die Werbung und die Verteilung von Material für Informations- oder Ausbildungszwecke
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Es ist verboten, Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung unter Verwendung des Hinweises
- 1.
- „nur Laktose enthalten" in anderen als den in Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 genannten Fällen oder
- 2.
- „laktosefrei" in anderen als den in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 genannten Fällen
(2) Es ist verboten, Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung unter Verwendung des Hinweises
- 1.
- „sehr kalorienarme Ernährung" in anderen als den in Artikel 5 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 genannten Fällen oder
- 2.
- „kalorienarme Ernährung" in anderen als den in Artikel 5 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 genannten Fällen
(3) Es ist verboten, als Lebensmittelunternehmer
- 1.
- Werbung für ein in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 genanntes Lebensmittel zu betreiben, die einer Anforderung des Artikels 9 Absatz 5 der genannten Verordnung nicht entspricht,
- 2.
- Werbung für Säuglingsanfangsnahrung zu betreiben, die einer der folgenden Anforderungen nicht entspricht:
- a)
- den Anforderungen des Artikels 10 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013,
- b)
- den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 oder
- c)
- den Anforderungen des Artikels 9 Absatz 3 oder des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 Satz 2 oder 3 oder Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127,
- 3.
- Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung zu betreiben, die einer Anforderung des Artikels 6 Absatz 6 Unterabsatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 nicht entspricht,
- 4.
- Werbung für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zu betreiben, die einer Anforderung des Artikels 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 nicht entspricht, oder
- 5.
- Werbung für Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung zu betreiben, die einer Anforderung des Artikels 4 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 nicht entspricht.
(4) Es ist verboten, als Lebensmittelunternehmer Material für Informations- oder Ausbildungszwecke zu verteilen, das einer Anforderung des Artikels 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 nicht entspricht, oder Geräte oder Material für Informations- oder Ausbildungszwecke so zu gestalten oder zu verteilen, dass die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 3 Satz 2 der genannten Verordnung nicht eingehalten werden.
Zitierungen von § 7 LMBVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LMBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMBVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 LMBVV Straftaten
... a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1. entgegen § 7 Absatz 1 oder 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 2 ... entgegen § 7 Absatz 1 oder 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b, Nummer 3, 4 oder 5 Werbung betreibt oder 3. ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ein ...
§ 10 LMBVV Ordnungswidrigkeiten
... 3 Satz 1 einen Kräuter- oder Früchtetee in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 Buchstabe c Werbung betreibt oder 3. entgegen § 7 Absatz 4 ein dort genanntes Gerät oder ... § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 Buchstabe c Werbung betreibt oder 3. entgegen § 7 Absatz 4 ein dort genanntes Gerät oder Material verteilt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des ...
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