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Anlage 1 - Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung (LMBVV)

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) Spezifische Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe aus Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Chemische Bezeichnung des Wirkstoffes (Muttersubstanz) 1) Rückstandshöchstgehalt
(mg/kg)
Cadusafos0,006
Demeton-S-methyl 
Demeton-S-methyl-sulfon0,006
Oxydemeton-methyl 
Ethoprophos0,008
Fipronil0,004
Propineb0,006
1) Es gilt die aktuelle Rückstandsdefinition gemäß der relevanten Anhänge II, III, IV oder V der
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (die Rückstandsdefinition ist jeweils in Klammern hinter der
Muttersubstanz angegeben).




 

Zitierungen von Anlage 1 LMBVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 LMBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMBVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LMBVV Besondere Anforderungen an die Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
... als 0,01 Milligramm pro Kilogramm enthalten, 2. an Rückständen von den in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoffen nicht mehr als die dort jeweils genannten Höchstmengen ...