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§ 5 - Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung (LMBVV)
Artikel 1 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115, 2
Geltung ab 29.04.2023; FNA: 2125-44-23 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 29.04.2023; FNA: 2125-44-23 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5 Besondere Anforderungen beim Inverkehrbringen von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen im Einzelhandel nur in Form vorverpackter Lebensmittel vertrieben werden.
(2) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 genügen.
(3) 1Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett die Hinweise enthält,
- 1.
- dass bei der Zubereitung und vor der Verabreichung des Tees auf die Zugabe von Zucker und von anderen süßenden Zutaten verzichtet werden soll und
- 2.
- ab welchem Alter Säuglingen oder Kleinkindern der Tee verabreicht werden darf.
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Zitierungen von § 5 LMBVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LMBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMBVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 LMBVV Straftaten
... und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 2 einen Kräuter- oder Früchtetee in den Verkehr bringt. (2) Nach § 59 ...
§ 10 LMBVV Ordnungswidrigkeiten
... Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 einen Kräuter- oder Früchtetee in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 7 ... und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Kräuter- oder Früchtetee in den Verkehr bringt. (4) Ordnungswidrig im ...
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