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§ 8 - Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung (LMBVV)
Artikel 1 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115, 2
Geltung ab 29.04.2023; FNA: 2125-44-23 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 29.04.2023; FNA: 2125-44-23 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 8 Genehmigungspflicht bei der Herstellung von Lebensmitteln
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Wer Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder d der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 mit einem Zusatz von Jod oder Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 herstellen will, bedarf der Genehmigung. 2Die Genehmigung wird für eine bestimmte Betriebsstätte erteilt.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern
- 1.
- derjenige, unter dessen Leitung die in Absatz 1 genannten Lebensmittel hergestellt werden sollen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und
- 2.
- der Betrieb mit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sachgemäßen Herstellung dieser Lebensmittel, insbesondere zur richtigen Dosierung und gleichmäßigen Durchmischung, notwendig sind.
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Zitierungen von § 8 LMBVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LMBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMBVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 LMBVV Straftaten
... 2 Buchstabe a oder b, Nummer 3, 4 oder 5 Werbung betreibt oder 3. ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt. (3) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des ...
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