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§ 8 - Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung (LMBVV)

§ 8 Genehmigungspflicht bei der Herstellung von Lebensmitteln



(1) 1Wer Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder d der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 mit einem Zusatz von Jod oder Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 herstellen will, bedarf der Genehmigung. 2Die Genehmigung wird für eine bestimmte Betriebsstätte erteilt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern

1.
derjenige, unter dessen Leitung die in Absatz 1 genannten Lebensmittel hergestellt werden sollen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und

2.
der Betrieb mit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sachgemäßen Herstellung dieser Lebensmittel, insbesondere zur richtigen Dosierung und gleichmäßigen Durchmischung, notwendig sind.

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Zitierungen von § 8 LMBVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LMBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMBVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 LMBVV Straftaten
... 2 Buchstabe a oder b, Nummer 3, 4 oder 5 Werbung betreibt oder 3. ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt. (3) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des ...