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§ 11 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)
§ 11 Auswahlkommission
(1) 1Für die Durchführung eines Auswahlverfahrens richtet das Auswärtige Amt jeweils eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstab anlegen.
(2) 1Eine Auswahlkommission kann sich bei der Durchführung und Bewertung durch geschultes Personal, externe Beraterinnen und Berater, Fach- und Sprachdozentinnen und -dozenten und durch Informationstechnik unterstützen lassen. 2Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.
(3) 1Eine Auswahlkommission besteht aus:
- 1.
- einer der folgenden Personen als Vorsitzender oder Vorsitzendem:
- a)
- der Leiterin oder dem Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst,
- b)
- der stellvertretenden Leiterin oder dem stellvertretenden Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst,
- c)
- der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,
- d)
- der oder dem Beauftragten für Personal im Auswärtigen Amt,
- e)
- der Leiterin oder dem Leiter eines Personalreferats des Auswärtigen Amts oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter,
- f)
- der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst,
- g)
- der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den gehobenen Auswärtigen Dienst oder
- h)
- der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst und
- 2.
- mindestens zwei und höchstens vier der folgenden Personen als Beisitzerinnen und Beisitzer:
- a)
- der Leiterin oder dem Leiter des Personalreferats für den mittleren Auswärtigen Dienst; vertreten wird sie oder er durch Beschäftigte der Personalreferate für den mittleren, gehobenen oder höheren Dienst, die dem mittleren, gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienst angehören oder vergleichbare Tarifbeschäftigte sind,
- b)
- der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst; vertreten wird sie oder er durch Beschäftigte der Ausbildungsleitungen für den mittleren, gehobenen oder höheren Dienst, die dem gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienst angehören oder vergleichbare Tarifbeschäftigte sind, und
- c)
- Bediensteten des mittleren, gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, die mindestens eine Inlands- und eine Auslandsstandzeit absolviert haben.
(4) 1Eine Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. 2Ist eine geschlechterparitätische Besetzung aus wichtigem Grund nicht möglich, ist dieser Grund aktenkundig zu machen.
(5) Die Mitglieder einer Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) 1Eine Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende anwesend ist und mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind oder vertreten werden. 2Eine Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
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