Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
1Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst dauert zwei Jahre. 2Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
§ 2 Ziele und Inhalte der Ausbildung
(1) 1Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf ihre beruflichen Aufgaben im mittleren Auswärtigen Dienst und die damit einhergehende Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. 2Zudem werden sie für die Bedeutung einer stabilen, an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung sensibilisiert. 3Die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden besonderen Pflichten werden ihnen vermittelt. 4Mit Bezug auf die Anforderungen im mittleren Auswärtigen Dienst werden neben den relevanten Fach- und Methodenkompetenzen auch Sozial-, Selbst-, interkulturelle und Diversitätskompetenz trainiert. 5Nach erfolgreicher Ausbildung sollen die Absolventinnen und Absolventen in der Lage sein, die berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten gesellschaftlich verantwortungsvoll und reflektiert einzusetzen.
(2)
1Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Auswärtigen Dienst erforderlich sind.
2Dies umfasst auch die Vermittlung der Kenntnisse der Aufgaben und besonderen Pflichten nach den
§§ 1 und
14 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst.
3Die Anwärterinnen und Anwärter werden in enger Verbindung zwischen Theorie und Praxis insbesondere in folgenden Bereichen ausgebildet:
- 1.
- Verwaltungsorganisation, Dokumentation und Aktenführung, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Beschaffungswesen und Immobilienmanagement,
- 2.
- Informationstechnik und Anwenderbetreuung und
- 3.
- Bearbeitung von Pass- und Visaangelegenheiten, Unterstützung von in Not geratenen Deutschen.
(3) Auch die allgemeinen persönlichen Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeiten zur Kommunikation, Kooperation, Teamarbeit und Personalführung werden geschult.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden.
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.
- die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt,
- 2.
- für die Aufgaben des mittleren Auswärtigen Dienstes geeignet ist und dies durch erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren nach Abschnitt 2 nachgewiesen hat,
- 3.
- mindestens den mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, wobei Bewerberinnen und Bewerber mit einem Bildungsabschluss, der außerhalb des Geltungsbereichs der Bundeslaufbahnverordnung erworben wurde, eingestellt werden können, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit mindestens dem mittleren Schulabschluss anerkannt ist,
- 4.
- sich in der englischen Sprache ausdrücken kann und
- 5.
- durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts, durch den oder in dessen Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird, nachweist, gesundheitlich einschränkungslos für eine weltweite Verwendung geeignet zu sein.
(2) Die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner und die Kinder müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 5 ebenfalls erfüllen.
§ 4 Nachteilsausgleich
(1) 1Menschen mit Schwerbehinderung, diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderung und Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, wird im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. 2Auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs ist vor Beginn des Auswahlverfahrens durch das Auswärtige Amt und vor jedem Prüfungstermin durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter hinzuweisen.
(2) 1Der Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber Menschen ohne Beeinträchtigung herstellen. 2Er darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die Eignung herabgesetzt werden.
(3) Über die Gewährung von Nachteilsausgleich entscheidet
- 1.
- im Auswahlverfahren das Auswärtige Amt und
- 2.
- bei Prüfungen die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.
(4) 1Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. 2Zudem erfolgt eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, wenn die betroffene Person dem nicht widerspricht.
(5) 1Bei Bedarf kann die nach Absatz 3 zuständige Stelle von der betroffenen Person ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten verlangen. 2Die Kosten für das Gutachten trägt das Auswärtige Amt.
(6) 1Gewährter Nachteilsausgleich ist aktenkundig zu machen. 2Nach der Einstellung in den Vorbereitungsdienst teilt die Einstellungsbehörde mit Zustimmung der betroffenen Person den im Auswahlverfahren gewährten Nachteilsausgleich der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter mit.
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
§ 5 Ziele des Auswahlverfahrens, allgemeine Vorschriften
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Auswärtige Amt auf Grundlage eines Auswahlverfahrens.
(2)
1In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften unter Berücksichtigung der Aufgaben und Pflichten, die sich aus dem
Gesetz über den Auswärtigen Dienst ergeben, für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind.
2Insbesondere soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber über Folgendes verfügen:
- 1.
- die erforderlichen kognitiven Kompetenzen,
- 2.
- die erforderliche Sozial-, Selbst- und Diversitätskompetenz,
- 3.
- die zur Ausübung der Tätigkeiten im mittleren Auswärtigen Dienst erforderliche Motivation,
- 4.
- die erforderliche Kommunikationsfähigkeit und
- 5.
- das erforderliche Allgemeinwissen.
(3) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
§ 6 Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den Angaben in der Bewerbung die Voraussetzungen, die in der Ausschreibung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt sind, zum Zeitpunkt der Einstellung voraussichtlich erfüllen wird.
(2) Das Auswärtige Amt kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren durch einen eignungsdiagnostischen Vorauswahltest beschränken.
(3) Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden unabhängig von einer Beschränkung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Auswahlverfahren zugelassen.
(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung.
§ 7 Teile des Auswahlverfahrens, Festlegungen zum Auswahlverfahren
(1) Das Auswahlverfahren umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, die jeweils aus mehreren Abschnitten bestehen.
(2) 1Das Auswärtige Amt legt vor Beginn des Auswahlverfahrens oder jeweils vor Beginn der einzelnen Abschnitte fest:
- 1.
- die Inhalte des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens,
- 2.
- den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der einzelnen Abschnitte,
- 3.
- die Bewertungs- und Gewichtungssystematik,
- 4.
- die für das Bestehen des schriftlichen Teils erforderliche Mindestpunktzahl und, abhängig von der jeweiligen Stellenlage, die Höchstzahl der zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Einzuladenden und
- 5.
- höchstens sechs definierte Schlüsselkompetenzen, die im mündlichen Teil bewertet werden.
2Das Auswärtige Amt kann in der Bewertungs- und Gewichtungssystematik festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine geringfügige Unterschreitung einer Mindestpunktzahl nach Nummer 4 durch eine besonders gute Leistung in einem oder mehreren anderen Abschnitten des schriftlichen Teils ausgeglichen werden kann.
3Es muss eine Mindestpunktzahl für den Gesamtwert aller Schlüsselkompetenzen nach Nummer 5 festlegen.
4Es kann außerdem eine für eine Einstellungszusage erforderliche Mindestpunktzahl für jede Schlüsselkompetenz gesondert festlegen.
(3) Das Auswärtige Amt unterrichtet die Bewerberinnen und Bewerber mit einer Einladung jeweils zum mündlichen und zum schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens über die Dauer und den Ablauf des jeweiligen Teils.
§ 8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die kognitiven Fähigkeiten geprüft.
(2) 1Der schriftliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
- 1.
- eignungsdiagnostische Testverfahren,
- 2.
- allgemeine und fachspezifische Kenntnis- und Wissenstests,
- 3.
- Tests zu berufsbezogenen Persönlichkeitsmerkmalen und
- 4.
- Sprachprüfung in der englischen Sprache.
2Bei Bedarf kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
(3) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach der Bewertungs- und Gewichtungssystematik festgelegten Mindestpunktzahl für jeden Abschnitt erreicht hat oder, soweit vorgesehen, die Unterschreitung einer Mindestpunktzahl ausgleichen konnte.
(4) Auf der Grundlage der Bewertungs- und Gewichtungssystematik wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber gebildet, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben.
§ 9 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
(1) 1Wer den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat, wird zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen. 2Die Ergebnisse des schriftlichen Teils dienen nur der Zulassung zum mündlichen Teil.
(2) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben, die Zahl der zur Verfügung stehenden Stellen um mehr als das Dreifache, so kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens beschränkt werden. 2Es sind jedoch mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Stellen zur Verfügung stehen. 3Ist die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschränkt, erfolgt die Zulassung nach Rangfolge.
(3) Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber, die am schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, werden stets zum mündlichen Teil zugelassen, wenn sich im schriftlichen Teil nicht ihre offensichtliche Nichteignung für die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes erwiesen hat.
(4) Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben, werden stets zum mündlichen Teil zugelassen.
§ 10 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die sozialen Kompetenzen, die für die Tätigkeiten im mittleren Auswärtigen Dienst erforderliche Motivation sowie die Kommunikationsfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.
(2) 1Der mündliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
- 1.
- Einzelgespräch mit strukturiertem oder teilstrukturiertem Interview,
- 2.
- Einzelgespräch mit einer Psychologin oder einem Psychologen,
- 3.
- Simulationsaufgabe und
- 4.
- Gruppenaufgabe.
2Bei Bedarf kann der mündliche Teil des Auswahlverfahrens durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
§ 11 Auswahlkommission
(1) 1Für die Durchführung eines Auswahlverfahrens richtet das Auswärtige Amt jeweils eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstab anlegen.
(2) 1Eine Auswahlkommission kann sich bei der Durchführung und Bewertung durch geschultes Personal, externe Beraterinnen und Berater, Fach- und Sprachdozentinnen und -dozenten und durch Informationstechnik unterstützen lassen. 2Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.
(3) 1Eine Auswahlkommission besteht aus:
- 1.
- einer der folgenden Personen als Vorsitzender oder Vorsitzendem:
- a)
- der Leiterin oder dem Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst,
- b)
- der stellvertretenden Leiterin oder dem stellvertretenden Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst,
- c)
- der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,
- d)
- der oder dem Beauftragten für Personal im Auswärtigen Amt,
- e)
- der Leiterin oder dem Leiter eines Personalreferats des Auswärtigen Amts oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter,
- f)
- der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst,
- g)
- der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den gehobenen Auswärtigen Dienst oder
- h)
- der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst und
- 2.
- mindestens zwei und höchstens vier der folgenden Personen als Beisitzerinnen und Beisitzer:
- a)
- der Leiterin oder dem Leiter des Personalreferats für den mittleren Auswärtigen Dienst; vertreten wird sie oder er durch Beschäftigte der Personalreferate für den mittleren, gehobenen oder höheren Dienst, die dem mittleren, gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienst angehören oder vergleichbare Tarifbeschäftigte sind,
- b)
- der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst; vertreten wird sie oder er durch Beschäftigte der Ausbildungsleitungen für den mittleren, gehobenen oder höheren Dienst, die dem gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienst angehören oder vergleichbare Tarifbeschäftigte sind, und
- c)
- Bediensteten des mittleren, gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, die mindestens eine Inlands- und eine Auslandsstandzeit absolviert haben.
2Soweit erforderlich können abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Auswärtigen Dienstes, die mindestens eine Inlands- und eine Auslandsstandzeit absolviert haben, Vorsitzende oder Vorsitzender sein.
3Die Auswahlkommission soll mit mindestens einer Beisitzerin oder einem Beisitzer nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c besetzt sein.
4Ist eine solche Besetzung aus wichtigem Grund nicht möglich, ist dieser Grund aktenkundig zu machen.
(4) 1Eine Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. 2Ist eine geschlechterparitätische Besetzung aus wichtigem Grund nicht möglich, ist dieser Grund aktenkundig zu machen.
(5) Die Mitglieder einer Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) 1Eine Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende anwesend ist und mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind oder vertreten werden. 2Eine Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 12 Ergebnis des Auswahlverfahrens
(1) 1Die Auswahlkommission nimmt am Ende eines Auswahltages für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der an diesem Auswahltag den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens absolviert hat, eine Gesamtbewertung der erbrachten Leistungen vor. 2Die Bewertungen zu jeder Schlüsselkompetenz fließen zu gleichen Teilen in das Gesamtergebnis ein, sofern das Auswärtige Amt vor dem Auswahlverfahren keine anderweitige Regelung getroffen hat. 3Das Gesamtergebnis wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.
(2) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse bildet die Auswahlkommission eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber, die am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben.
(3) 1Einstellungszusagen erfolgen unter Berücksichtigung der verfügbaren Stellen auf der Grundlage der Rangfolge nach Absatz 2. 2Bewerberinnen und Bewerber, die eine festgelegte Mindestpunktzahl für eine Schlüsselkompetenz oder für den Gesamtwert aller Schlüsselkompetenzen nicht erreichen, erhalten keine Einstellungszusage. 3Bei gleichem Ranglistenplatz richtet sich der Vorrang nach den gesetzlichen Vorgaben. 4Kann nach den gesetzlichen Vorgaben keine Vorrangentscheidung getroffen werden, erhält Vorrang, wer auf Grund besonderer Kriterien oder Zusatzqualifikationen für den spezifischen Bedarf des Auswärtigen Dienstes besser geeignet erscheint.
§ 13 Wiederholte Teilnahme am Auswahlverfahren
(1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens eine festgelegte Mindestpunktzahl für eine Schlüsselkompetenz oder für den Gesamtwert aller Schlüsselkompetenzen nicht erreicht haben, können sich frühestens im zweiten auf die erfolglose Teilnahme folgenden Kalenderjahr erneut für das Auswahlverfahren bewerben. 2Bewerberinnen und Bewerber, die alle festgelegten Mindestpunktzahlen erreicht haben, aber auf Grund ihres Ranglistenplatzes bei einer begrenzten Anzahl an Ausbildungsplätzen keine Einstellungszusage erhalten, können sich bereits im folgenden Auswahlverfahren erneut bewerben.
(2) Insgesamt sind höchstens drei Teilnahmen am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zulässig.
(3) In begründeten Einzelfällen kann die Auswahlkommission erneute Bewerbungen zu einem früheren als dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt oder mehr als drei Teilnahmen am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zulassen.
(4) Im Falle einer erneuten Bewerbung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.
Abschnitt 3 Ausbildung
§ 14 Aufbau und Dauer der Ausbildung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und besteht aus
- 1.
- einem fünf- bis sechsmonatigen Einführungslehrgang,
- 2.
- einem zwei- bis dreimonatigen Inlandspraktikum,
- 3.
- einem acht- bis neunmonatigen Auslandspraktikum und
- 4.
- einem sechs- bis siebenmonatigen Abschlusslehrgang.
§ 15 Fachtheoretische Ausbildung
(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt im Einführungslehrgang und im Abschlusslehrgang. 2Sie vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die für ihre Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und gliedert sich in folgende Bereiche:
- 1.
- Grundlagen des öffentlichen Rechts, insbesondere Staatsrecht und allgemeines Verwaltungsrecht; besonderes Verwaltungsrecht, insbesondere Ausländerrecht, Pass- und Staatsangehörigkeitsrecht, Konsularrecht und Recht des öffentlichen Dienstes; Zivilrecht,
- 2.
- Ressourcenmanagement, insbesondere Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Vergaberecht und Reisekostenrecht,
- 3.
- Verwaltungsorganisation, insbesondere Wissensmanagement, Geschäftsabläufe und Immobilienmanagement,
- 4.
- Informationstechnologie sowie
- 5.
- Fremdsprachen: Englisch und eine Wahlpflichtsprache zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben und Kommunikation mit Behörden.
(2) 1Der Umfang der Lehrveranstaltungen soll mindestens 1.000 Lehrveranstaltungsstunden à 45 Minuten umfassen. 2Die Lehrinhalte sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert so zu gestalten, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter fördern. 3Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet.
(3) Der Lehrplan bestimmt, getrennt nach dem Einführungs- und Abschlusslehrgang,
- 1.
- die Lernziele,
- 2.
- die Lerninhalte,
- 3.
- die Stundenzahlen der Lehrveranstaltungen und des angeleiteten und freien Selbststudiums sowie
- 4.
- die Art der Leistungstests.
(4) Die Nutzung digitaler Lehr- und Lernformate sowie Prüfungsformen ist möglich.
§ 16 Einführungslehrgang
(1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die für den mittleren Auswärtigen Dienst erforderlichen Grundkenntnisse.
(2) Der Einführungslehrgang schließt mit Beginn des Inlandspraktikums ab.
§ 17 Inlandspraktikum
(1) Das Inlandspraktikum wird in der Zentrale durchgeführt.
(2) Die Ausbildung umfasst schwerpunktmäßig die Einweisung in den Aufgabenbereich Verwaltung, insbesondere der Büroorganisation und der Dokumentation und Aktenführung.
§ 18 Auslandspraktikum
(1) Das Auslandspraktikum wird an einer Auslandsvertretung durchgeführt.
(2) Die Ausbildung umfasst schwerpunktmäßig die Einweisung in folgende Aufgabengebiete:
- 1.
- Verwaltungsabläufe an der Auslandsvertretung, insbesondere das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
- 2.
- Rechts- und Konsularwesen, insbesondere die Bearbeitung von Pass- und Visaangelegenheiten, sowie
- 3.
- Informationstechnik und Anwenderbetreuung.
(3) Während des Auslandspraktikums sollen die Anwärterinnen und Anwärter Gelegenheit erhalten, Unterricht in der Landessprache, in der englischen Sprache oder der Wahlpflichtsprache zu nehmen.
§ 19 Berufspraktische Ausbildung
(1) 1Die berufspraktische Ausbildung besteht aus dem Inlandspraktikum und dem Auslandspraktikum. 2Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die im Einführungslehrgang erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. 3Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit der Organisationsstruktur, den Arbeitsabläufen im Auswärtigen Amt und der Zusammenarbeit mit Stellen außerhalb des Auswärtigen Dienstes vertraut gemacht. 4Sie sollen einzelne Vorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbstständig bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.
(2) Die Arbeitseinheit der Zentrale oder die Auslandsvertretung, der die Anwärterinnen und die Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, bestellt
- 1.
- Ausbilderinnen und Ausbilder für die jeweils zugewiesenen Aufgabengebiete sowie
- 2.
- eine Bedienstete oder einen Bediensteten als Ausbildungskoordinatorin oder Ausbildungskoordinator.
(3) 1Die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbildungskoordinator erstellt einen Ausbildungsplan und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. 2Sie oder er führt regelmäßige Ausbildungsgespräche mit der Anwärterin oder dem Anwärter.
(4) Einzelheiten zur Ausgestaltung der berufspraktischen Ausbildung ergeben sich aus den jeweiligen Praktikumsrichtlinien des Auswärtigen Amts.
§ 20 Vermittlung von Fremdsprachen
(1) Im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung nach
§ 15 erhalten die Anwärterinnen und Anwärter Unterricht in der englischen Sprache als Hauptsprache und einer Wahlpflichtsprache, für die das Auswärtige Amt einen erheblichen Bedarf sieht.
(2) 1Wer in einer Äquivalenzprüfung Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau der Laufbahnprüfung nachweist, kann stattdessen auf Antrag Unterricht in einer zusätzlichen Sprache erhalten, für die das Auswärtige Amt einen erheblichen Bedarf sieht. 2Diese Möglichkeit besteht auch für die Wahlpflichtsprache. 3Die Äquivalenzprüfung ersetzt den Leistungstest im Einführungslehrgang in der entsprechenden Sprache. 4Die Ableistung von Prüfungen in der Hauptsprache Englisch und der Wahlpflichtsprache im Schlusslehrgang bleibt hiervon unberührt.
§ 21 Abschlusslehrgang
(1) Der Abschlusslehrgang baut auf dem Einführungslehrgang und der berufspraktischen Ausbildung auf und vertieft die dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Er schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
§ 22 Erholungsurlaub
1Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden während des Auslandspraktikums auf Antrag durch die jeweilige Auslandsvertretung gewährt. 2In allen anderen Ausbildungsabschnitten werden sie durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter bestimmt.
Abschnitt 4 Prüfungen und Bewertungen
§ 23 Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Rahmen der fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildung sowie der Laufbahnprüfung werden wie folgt bewertet:
| Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte | Note | Erläuterung
|
| 1 | 2 | 3 | 4
|
1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
|
2 | 93,69 bis 87,50 | 14
|
3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
|
4 | 83,39 bis 79,20 | 12
|
5 | 79,19 bis 75,00 | 11
|
6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
|
7 | 70,89 bis 66,70 | 9
|
8 | 66,69 bis 62,50 | 8
|
9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
|
10 | 58,39 bis 54,20 | 6
|
11 | 54,19 bis 50,00 | 5
|
12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
|
13 | 41,69 bis 33,40 | 3
|
14 | 33,39 bis 25,00 | 2
|
15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkennt- nisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
|
16 | 12,49 bis 0,00 | 0
|
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) 1Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Durchschnittsrangpunkte auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrunden berechnet. 2Für die Bildung einer Gesamtnote werden die Durchschnittsrangpunkte kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet.
§ 24 Leistungstests während der fachtheoretischen Ausbildung
(1)
1Im Einführungslehrgang sind drei schriftliche Leistungstests in den in
§ 15 Absatz 1 genannten Fachgebieten, ein Leistungstest in den Grundlagen der Informationstechnik sowie ein Leistungstest in Englisch abzulegen.
2Die Bearbeitungszeit beträgt für jeden Leistungstest mindestens 90 Minuten, für den Leistungstest in den Grundlagen der Informationstechnik mindestens 60 Minuten.
(2)
1Im Abschlusslehrgang sind drei schriftliche Leistungstests in den in
§ 15 Absatz 1 genannten Fachgebieten, sowie ein Leistungstest in der Wahlpflichtsprache zu absolvieren.
2Der Leistungstest in der Wahlpflichtsprache kann auch mündliche Bestandteile beinhalten.
3Die Bearbeitungszeit beträgt für jeden Leistungstest mindestens 90 Minuten.
(3) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter setzt die Termine für die Leistungstests fest. 2Sie informiert die Anwärterinnen und Anwärter darüber mindestens eine Woche vorher.
(4) 1Die Leistungstests werden unter Aufsicht absolviert. 2Bei Nutzung digitaler Prüfungsformen kann die Aufsicht durch Videokonferenztechnik sichergestellt werden. 3Die Leistungstests sind anstelle des Namens mit einer von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter nach dem Zufallsprinzip vergebenen Kennziffer zu versehen. 4Die Aufsichtspersonen fertigen an jedem Prüfungstag ein Protokoll an und vermerken darin für jede Anwärterin und jeden Anwärter den Beginn des Leistungstests, Beginn und Ende etwaiger Unterbrechungen, den Abgabezeitpunkt des Leistungstests, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen sowie etwaige besondere Vorkommnisse. 5Das Protokoll ist von allen Aufsichtspersonen zu unterschreiben.
(5) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass die Zahl der nach den Absätzen 1 und 2 zu absolvierenden Leistungstests reduziert wird.
§ 25 Bewertung während der berufspraktischen Ausbildung
(1) 1Am Ende jedes Abschnitts der berufspraktischen Ausbildung von mindestens zwei Wochen Dauer erstellt die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbildungskoordinator für die Anwärterin oder den Anwärter einen Bewertungsbogen, der die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale unter Berücksichtigung des Ausbildungsstands bewertet. 2Aus den abschnittsweisen Bewertungen werden jeweils getrennt nach In- und Auslandspraktikum die Durchschnittsrangpunkte gebildet.
(2) 1Der Bewertungsbogen ist vor Übermittlung an die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. 2Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung.
§ 26 Laufbahnprüfung
(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren Auswärtigen Dienstes genügen.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus
- 1.
- einer schriftlichen Sprachprüfung,
- 2.
- einer mündlichen Sprachprüfung,
- 3.
- einer schriftlichen Fachprüfung und
- 4.
- einer mündlichen Fachprüfung.
§ 27 Prüferinnen und Prüfer für die schriftlichen Sprach- und Fachprüfungen
(1) 1Prüferinnen und Prüfer für die schriftlichen Fachprüfungen sind zum einen die Dozentinnen und Dozenten der Akademie Auswärtiger Dienst, die das Prüfungsfach unterrichten, zum anderen die von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung bestellten Prüferinnen und Prüfer. 2Sie sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. 3Sie bewerten die schriftlichen Prüfungsarbeiten abschließend.
(2) 1Für jede Prüfung wird eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. 2Prüfungsarbeiten, die bei erster Bewertung nicht mit mindestens 5 Rangpunkten bewertet werden, sind von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. 3Die Prüferinnen und Prüfer bewerten die Prüfung unabhängig voneinander, dürfen aber gegenseitige Kenntnis von den Bewertungen haben.
(3) Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet, ist bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel aus den vergebenen Rangpunkten zu bilden und kaufmännisch auf volle Rangpunkte zu runden.
(4) Abweichend von Absatz 3 werden Rangpunkte von 4,5 bis 4,99 auf 4 Rangpunkte abgerundet.
§ 28 Prüfungskommission für die mündlichen Sprach- und Fachprüfungen
(1) 1Die mündliche Laufbahnprüfung wird durch eine Prüfungskommission abgenommen, welche die Leistungen in den mündlichen Prüfungen bewertet. 2Bei der Prüfungstätigkeit sind die Mitglieder der Prüfungskommission unabhängig und nicht weisungsgebunden. 3Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 4In diesem Fall stellt das Auswärtige Amt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) Eine Prüfungskommission für die mündliche Sprachprüfung besteht aus:
- 1.
- einer oder einem Bediensteten des gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienstes oder einer oder einem vergleichbaren Tarifbeschäftigten als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie
- 2.
- zwei Sprachlehrkräften der Akademie Auswärtiger Dienst als Fachprüferinnen und Fachprüfer.
(3) Eine Prüfungskommission für die mündliche Fachprüfung besteht aus:
- 1.
- der Leiterin oder dem Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst als Vorsitzender oder als Vorsitzendem,
- 2.
- der Leiterin oder dem Leiter des Personalreferats für den mittleren Auswärtigen Dienst oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter,
- 3.
- der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter,
- 4.
- einer oder einem Bediensteten aus dem zuständigen Personalreferat,
- 5.
- einer oder einem Bediensteten des mittleren Auswärtigen Dienstes sowie
- 6.
- einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer für jedes Prüfungsfach.
(4) 1Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission nach Absatz 3 Nummer 5 und 6. 2Für die Dozentinnen und Dozenten der Akademie Auswärtiger Dienst ist eine Bestellung nicht erforderlich.
(5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission wird vertreten durch:
- 1.
- die Leiterin oder den Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,
- 2.
- die Beauftragte oder den Beauftragten für Personal im Auswärtigen Amt,
- 3.
- die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Personalreferats oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter oder
- 4.
- die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter.
§ 29 Sprachprüfung
(1) 1In der Sprachprüfung wird in einem schriftlichen und einem mündlichen Teil die Kenntnis der englischen Sprache entsprechend den Anforderungen des mittleren Auswärtigen Dienstes geprüft. 2Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter unterrichtet die Anwärterinnen und Anwärter mindestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfungen über die Termine.
(2)
1Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Sprachprüfung beträgt 90 Minuten.
2Der schriftliche Teil entspricht den fachtheoretischen und berufspraktischen Lernzielen der Ausbildung.
3§ 24 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) 1Die mündliche Sprachprüfung soll pro Anwärterin oder Anwärter mindestens 15 und höchstens 20 Minuten dauern. 2Die mündliche Sprachprüfung entspricht den fachtheoretischen und berufspraktischen Lernzielen der Ausbildung.
(4) 1Für die Beschlussfähigkeit der Prüfungskommission muss die oder der Vorsitzende anwesend sein oder vertreten werden und müssen alle weiteren Mitglieder anwesend sein. 2Die Notenbildung in der mündlichen Sprachprüfung erfolgt auf der Grundlage eines entsprechenden Bewertungsvorschlags der jeweiligen Fachprüferin oder des jeweiligen Fachprüfers möglichst durch Konsensentscheid der Prüfungskommission, andernfalls durch Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 5Über das Ergebnis der mündlichen Sprachprüfung wird ein Protokoll gefertigt.
(5) 1Zur Fachprüfung wird nicht zugelassen, wer in der Sprachprüfung nicht mindestens eine Durchschnittspunktzahl von 5 Rangpunkten erzielt hat. 2Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erstellt ein Zeugnis über das Ergebnis der Sprachprüfung.
§ 30 Fachprüfung
(1)
1In der schriftlichen Fachprüfung sind vier Prüfungsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von je 180 Minuten anzufertigen.
2In Absprache mit den Fachdozentinnen und -dozenten wählt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter aus den Fachgebieten nach
§ 15 Absatz 1 die zu prüfenden Fachgebiete aus.
3Das Fachgebiet Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen ist obligatorischer Prüfungsbestandteil.
4§ 24 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter unterrichtet die Anwärterinnen und Anwärter mindestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Fachprüfung über die Termine und die Fachgebiete. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gestellt werden. 3Nach zwei Arbeitstagen soll ein Studientag vorgesehen werden. 4Die schriftlichen Prüfungen sollen jeweils spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfungen abgeschlossen sein.
(3) 1Zur mündlichen Fachprüfung wird zugelassen, wer in mindestens drei Prüfungsarbeiten mindestens 5 Rangpunkte erzielt hat. 2Erfolgt keine Zulassung, weil die Bedingungen nach Satz 1 nicht erfüllt wurden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. 3Die Zulassung zur mündlichen Fachprüfung wird den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens drei Arbeitstage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. 4Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform.
(4)
1In der mündlichen Fachprüfung wird jede Anwärterin und jeder Anwärter in der gleichen Anzahl von Prüfungsfächern aus den Fachgebieten nach
§ 15 Absatz 1 geprüft.
2Die mündliche Fachprüfung soll als Gruppenprüfung in drei Fächern durchgeführt werden.
3Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter pro Gruppe geprüft werden.
4Die Prüfungszeit ist gleichmäßig auf die Anwärterinnen und Anwärter zu verteilen.
5Sie soll pro Fach und Prüfling zwischen acht und zwölf Minuten betragen.
6Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter unterrichtet die Anwärterinnen und Anwärter mindestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Fachprüfung über die Termine und die Fachgebiete.
(5) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende anwesend ist oder vertreten wird und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. 2Die Notenbildung in jedem Prüfungsfach erfolgt auf der Grundlage eines entsprechenden Bewertungsvorschlags der jeweiligen Fachprüferin oder des jeweiligen Fachprüfers möglichst durch Konsensentscheid der Prüfungskommission, andernfalls durch Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 5Über das Ergebnis der mündlichen Fachprüfung wird ein Protokoll gefertigt.
§ 31 Ermittlung der Abschlussnote
(1) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter berechnet die abschließenden Rangpunkte unter Berücksichtigung aller laufbahnrechtlichen Prüfungsleistungen und setzt die entsprechende Abschlussnote fest. 2Hierbei fließen ein:
- 1.
- die schriftlichen Leistungen im Einführungslehrgang mit 11 Prozent,
- 2.
- die Leistungen während des Inlandspraktikums mit 3 Prozent,
- 3.
- die Leistungen während des Auslandspraktikums mit 9 Prozent,
- 4.
- die schriftlichen Leistungen im Schlusslehrgang mit 11 Prozent sowie
- 5.
- die Rangpunkte der Laufbahnprüfung mit insgesamt 66 Prozent, davon im Einzelnen:
- a)
- die schriftliche Sprachprüfung mit 8 Prozent,
- b)
- die mündliche Sprachprüfung mit 8 Prozent,
- c)
- die schriftliche Fachprüfung mit 32 Prozent und
- d)
- die mündliche Fachprüfung mit 18 Prozent.
(2) 1Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet. 2Im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer
- 1.
- in der schriftlichen und mündlichen Sprachprüfung im Durchschnitt mindestens 5 Rangpunkte,
- 2.
- in der mündlichen Fachprüfung und im Gesamtergebnis nach Absatz 1 im Durchschnitt jeweils mindestens 5 Rangpunkte sowie
- 3.
- im Prüfungsfach Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung im Durchschnitt mindestens 5 Rangpunkte erzielt hat.
§ 32 Verhinderung, Säumnis, Rücktritt, Verspätung
(1) 1Wer aus wichtigem Grund verhindert ist, eine Prüfungsleistung rechtzeitig zu erbringen, hat dies unverzüglich und eindeutig schriftlich oder elektronisch zu erklären und den Grund der Verhinderung der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter nachzuweisen. 2Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses können Verhinderungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
(2) 1Zum Nachweis einer Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 2Das Attest muss die Prüfungsunfähigkeit belegen. 3Auf Verlangen der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter beauftragt worden ist.
(3) Liegt ein wichtiger Grund der Verhinderung vor, so entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter
- 1.
- bei Prüfungen oder Prüfungsteilen mit mindestens zweitägiger Bearbeitungszeit
- a)
- bei Verhinderung von weniger als der Hälfte der Bearbeitungszeit, dass die Bearbeitungszeit entsprechend der Dauer der Abwesenheit verlängert wird,
- b)
- bei Verhinderung von mindestens der Hälfte der Bearbeitungszeit, dass die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen gilt und ein neues Thema auszugeben ist,
- 2.
- bei sonstigen Prüfungen oder Prüfungsteilen, dass die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen gilt und zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachzuholen ist.
(4) 1Wer einen wichtigen Grund nachweist, kann mit Genehmigung der Ausbildungsleitung oder des Ausbildungsleiters von einer Prüfung zurücktreten. 2Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachzuholen.
(5) Versäumt eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne wichtigen Grund eine Prüfung oder einen Prüfungsteil, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden und wird mit 0 Rangpunkten bewertet.
(6) 1Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne wichtigen Grund verspätet zu einer Prüfung oder einem Prüfungsteil, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. 2Beruht die Verspätung auf einem wichtigen Grund, so ist Absatz 4 Nummer 2 anzuwenden. 3Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 33 Störungen
1Sieht sich die Anwärterin oder der Anwärter während einer Prüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, so hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtspersonen mitzuteilen. 2Nach Beendigung der Prüfung können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden.
§ 34 Verstöße bei Prüfungen
(1) Verstöße bei Prüfungen können sein:
- 1.
- Täuschung,
- 2.
- Täuschungsversuch,
- 3.
- Mitwirkung an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch und
- 4.
- sonstige Ordnungsverstöße.
(2) 1Bei Verdacht auf einen Verstoß soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß kann die Anwärterin oder der Anwärter durch die Aufsichtspersonen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(3) 1Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. 2Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann sie oder er
- 1.
- die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,
- 2.
- die Prüfung oder den Prüfungsteil mit 0 Rangpunkten bewerten oder
- 3.
- die Prüfung oder den Prüfungsteil für endgültig nicht bestanden erklären.
(4) 1Wird eine Täuschung erst nach dem Ende der mündlichen Fachprüfung festgestellt, kann die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. 2In diesem Fall ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
§ 35 Berufsbezeichnung
Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin" oder „Verwaltungswirt" zu führen.
§ 36 Prüfungszeugnis
(1) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erstellt für die Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis. 2Dieses enthält mindestens:
- 1.
- die Rangpunkte der Laufbahnprüfung und
- 2.
- die Abschlussnote.
3Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.
4Auf Wunsch erteilt das Auswärtige Amt eine Bescheinigung über Ausbildungsdauer und absolvierte Ausbildungsinhalte.
(2) Eine Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen.
(3) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse werden durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter berichtigt. 2Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.
§ 37 Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
- 1.
- eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses,
- 2.
- eine Ausfertigung einer Übersicht über alle erbrachten Prüfungsleistungen,
- 3.
- eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Sprachprüfung,
- 4.
- Ausfertigungen der Protokolle über die mündlichen Sprach- und Fachprüfungen,
- 5.
- eine Ausfertigung der Zeugnisse der berufspraktischen Ausbildung und
- 6.
- Leistungstests und Prüfungsarbeiten.
(2) 1Die Prüfungsakten werden in der Akademie Auswärtiger Dienst zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen fünf Jahre aufbewahrt. 2In Anschluss werden sie vernichtet oder gelöscht.
(3) Die Betroffenen können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
§ 38 Wiederholung von Prüfungen und Ausbildungsteilen
(1) 1Eine nicht bestandene Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden. 2Das Auswärtige Amt kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.
(2) 1Die Laufbahnprüfung ist mit Ausnahme der bestandenen Sprachprüfung vollständig zu wiederholen. 2Im Übrigen bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters,
- 1.
- wie lang die Wiederholungsphase für die Prüfung sein soll,
- 2.
- welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind und
- 3.
- welche Leistungstests zu absolvieren sind.
(3) 1Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. 2Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert.
(4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die bisher erreichten.
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 39 Übergangsvorschriften
(2) Auf Auswahlverfahren, die vor dem 25. März 2025 begonnen wurden, ist die in Absatz 1 genannte Verordnung weiter anzuwenden.
(3)
§ 35 gilt auch für Personen, die vor dem 25. März 2025 die Laufbahnprüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst bestanden haben.
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