§ 27 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)

Artikel 2 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 6
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-1 Beamte
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§ 27 Prüferinnen und Prüfer für die schriftlichen Sprach- und Fachprüfungen



(1) 1Prüferinnen und Prüfer für die schriftlichen Fachprüfungen sind zum einen die Dozentinnen und Dozenten der Akademie Auswärtiger Dienst, die das Prüfungsfach unterrichten, zum anderen die von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung bestellten Prüferinnen und Prüfer. 2Sie sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. 3Sie bewerten die schriftlichen Prüfungsarbeiten abschließend.

(2) 1Für jede Prüfung wird eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. 2Prüfungsarbeiten, die bei erster Bewertung nicht mit mindestens 5 Rangpunkten bewertet werden, sind von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. 3Die Prüferinnen und Prüfer bewerten die Prüfung unabhängig voneinander, dürfen aber gegenseitige Kenntnis von den Bewertungen haben.

(3) Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet, ist bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel aus den vergebenen Rangpunkten zu bilden und kaufmännisch auf volle Rangpunkte zu runden.

(4) Abweichend von Absatz 3 werden Rangpunkte von 4,5 bis 4,99 auf 4 Rangpunkte abgerundet.



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