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§ 35 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)
§ 35 Berufsbezeichnung
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin" oder „Verwaltungswirt" zu führen.
Zitierungen von § 35 MADVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 MADVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MADVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 MADVDV Übergangsvorschriften
... 2025 begonnen wurden, ist die in Absatz 1 genannte Verordnung weiter anzuwenden. (3) § 35 gilt auch für Personen, die vor dem 25. März 2025 die Laufbahnprüfung für den ...
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