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§ 35 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)

Artikel 2 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 6
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-1 Beamte
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§ 35 Berufsbezeichnung



Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin" oder „Verwaltungswirt" zu führen.



 

Zitierungen von § 35 MADVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 MADVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MADVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 MADVDV Übergangsvorschriften
... 2025 begonnen wurden, ist die in Absatz 1 genannte Verordnung weiter anzuwenden. (3) § 35 gilt auch für Personen, die vor dem 25. März 2025 die Laufbahnprüfung für den ...