§ 35 Berufsbezeichnung
Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin" oder „Verwaltungswirt" zu führen.
interne Verweise§ 39 MADVDV Übergangsvorschriften ... 2025 begonnen wurden, ist die in Absatz 1 genannte Verordnung weiter anzuwenden. (3) § 35 gilt auch für Personen, die vor dem 25. März 2025 die Laufbahnprüfung für den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/35_MADVDV.htm