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§ 14 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)
§ 14 Aufbau und Dauer der Ausbildung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und besteht aus
- 1.
- einem fünf- bis sechsmonatigen Einführungslehrgang,
- 2.
- einem zwei- bis dreimonatigen Inlandspraktikum,
- 3.
- einem acht- bis neunmonatigen Auslandspraktikum und
- 4.
- einem sechs- bis siebenmonatigen Abschlusslehrgang.
(2) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Auswärtige Amt.
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