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§ 14 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)

Artikel 2 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 6
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-1 Beamte
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§ 14 Aufbau und Dauer der Ausbildung



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und besteht aus

1.
einem fünf- bis sechsmonatigen Einführungslehrgang,

2.
einem zwei- bis dreimonatigen Inlandspraktikum,

3.
einem acht- bis neunmonatigen Auslandspraktikum und

4.
einem sechs- bis siebenmonatigen Abschlusslehrgang.

(2) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Auswärtige Amt.

 
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