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§ 24 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)
§ 24 Leistungstests während der fachtheoretischen Ausbildung
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Einführungslehrgang sind drei schriftliche Leistungstests in den in § 15 Absatz 1 genannten Fachgebieten, ein Leistungstest in den Grundlagen der Informationstechnik sowie ein Leistungstest in Englisch abzulegen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt für jeden Leistungstest mindestens 90 Minuten, für den Leistungstest in den Grundlagen der Informationstechnik mindestens 60 Minuten.
(2) 1Im Abschlusslehrgang sind drei schriftliche Leistungstests in den in § 15 Absatz 1 genannten Fachgebieten, sowie ein Leistungstest in der Wahlpflichtsprache zu absolvieren. 2Der Leistungstest in der Wahlpflichtsprache kann auch mündliche Bestandteile beinhalten. 3Die Bearbeitungszeit beträgt für jeden Leistungstest mindestens 90 Minuten.
(3) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter setzt die Termine für die Leistungstests fest. 2Sie informiert die Anwärterinnen und Anwärter darüber mindestens eine Woche vorher.
(4) 1Die Leistungstests werden unter Aufsicht absolviert. 2Bei Nutzung digitaler Prüfungsformen kann die Aufsicht durch Videokonferenztechnik sichergestellt werden. 3Die Leistungstests sind anstelle des Namens mit einer von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter nach dem Zufallsprinzip vergebenen Kennziffer zu versehen. 4Die Aufsichtspersonen fertigen an jedem Prüfungstag ein Protokoll an und vermerken darin für jede Anwärterin und jeden Anwärter den Beginn des Leistungstests, Beginn und Ende etwaiger Unterbrechungen, den Abgabezeitpunkt des Leistungstests, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen sowie etwaige besondere Vorkommnisse. 5Das Protokoll ist von allen Aufsichtspersonen zu unterschreiben.
(5) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass die Zahl der nach den Absätzen 1 und 2 zu absolvierenden Leistungstests reduziert wird.
Zitierungen von § 24 MADVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 MADVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MADVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 MADVDV Sprachprüfung
... Teil entspricht den fachtheoretischen und berufspraktischen Lernzielen der Ausbildung. § 24 Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Die mündliche Sprachprüfung soll pro ...
§ 30 MADVDV Fachprüfung
... Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen ist obligatorischer Prüfungsbestandteil. § 24 Absatz 4 gilt entsprechend. (2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ...
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