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§ 25 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)

Artikel 2 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 6
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-1 Beamte
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§ 25 Bewertung während der berufspraktischen Ausbildung



(1) 1Am Ende jedes Abschnitts der berufspraktischen Ausbildung von mindestens zwei Wochen Dauer erstellt die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbildungskoordinator für die Anwärterin oder den Anwärter einen Bewertungsbogen, der die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale unter Berücksichtigung des Ausbildungsstands bewertet. 2Aus den abschnittsweisen Bewertungen werden jeweils getrennt nach In- und Auslandspraktikum die Durchschnittsrangpunkte gebildet.

(2) 1Der Bewertungsbogen ist vor Übermittlung an die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. 2Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung.