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§ 30 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)

Artikel 2 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 6
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-1 Beamte
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§ 30 Fachprüfung



(1) 1In der schriftlichen Fachprüfung sind vier Prüfungsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von je 180 Minuten anzufertigen. 2In Absprache mit den Fachdozentinnen und -dozenten wählt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter aus den Fachgebieten nach § 15 Absatz 1 die zu prüfenden Fachgebiete aus. 3Das Fachgebiet Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen ist obligatorischer Prüfungsbestandteil. 4§ 24 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter unterrichtet die Anwärterinnen und Anwärter mindestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Fachprüfung über die Termine und die Fachgebiete. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gestellt werden. 3Nach zwei Arbeitstagen soll ein Studientag vorgesehen werden. 4Die schriftlichen Prüfungen sollen jeweils spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfungen abgeschlossen sein.

(3) 1Zur mündlichen Fachprüfung wird zugelassen, wer in mindestens drei Prüfungsarbeiten mindestens 5 Rangpunkte erzielt hat. 2Erfolgt keine Zulassung, weil die Bedingungen nach Satz 1 nicht erfüllt wurden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. 3Die Zulassung zur mündlichen Fachprüfung wird den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens drei Arbeitstage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. 4Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform.

(4) 1In der mündlichen Fachprüfung wird jede Anwärterin und jeder Anwärter in der gleichen Anzahl von Prüfungsfächern aus den Fachgebieten nach § 15 Absatz 1 geprüft. 2Die mündliche Fachprüfung soll als Gruppenprüfung in drei Fächern durchgeführt werden. 3Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter pro Gruppe geprüft werden. 4Die Prüfungszeit ist gleichmäßig auf die Anwärterinnen und Anwärter zu verteilen. 5Sie soll pro Fach und Prüfling zwischen acht und zwölf Minuten betragen. 6Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter unterrichtet die Anwärterinnen und Anwärter mindestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Fachprüfung über die Termine und die Fachgebiete.

(5) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende anwesend ist oder vertreten wird und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. 2Die Notenbildung in jedem Prüfungsfach erfolgt auf der Grundlage eines entsprechenden Bewertungsvorschlags der jeweiligen Fachprüferin oder des jeweiligen Fachprüfers möglichst durch Konsensentscheid der Prüfungskommission, andernfalls durch Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 5Über das Ergebnis der mündlichen Fachprüfung wird ein Protokoll gefertigt.

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Zitierungen von § 30 MADVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 MADVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MADVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 MADVDV Prüfungskommission für die mündlichen Sprach- und Fachprüfungen
... Sprachprüfung aus § 29 Absatz 4 Satz 1, für die mündliche Fachprüfung aus § 30 Absatz 5 Satz 1 ...