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§ 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)
§ 1 Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
1Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst dauert zwei Jahre. 2Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
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