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§ 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)

Artikel 2 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 6
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-1 Beamte
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§ 1 Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst



1Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst dauert zwei Jahre. 2Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.

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