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§ 17 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)
§ 17 Inlandspraktikum
(1) Das Inlandspraktikum wird in der Zentrale durchgeführt.
(2) Die Ausbildung umfasst schwerpunktmäßig die Einweisung in den Aufgabenbereich Verwaltung, insbesondere der Büroorganisation und der Dokumentation und Aktenführung.
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