§ 8 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)

Artikel 2 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 6
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-1 Beamte
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§ 8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens



(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die kognitiven Fähigkeiten geprüft.

(2) 1Der schriftliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:

1.
eignungsdiagnostische Testverfahren,

2.
allgemeine und fachspezifische Kenntnis- und Wissenstests,

3.
Tests zu berufsbezogenen Persönlichkeitsmerkmalen und

4.
Sprachprüfung in der englischen Sprache.

2Bei Bedarf kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.

(3) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach der Bewertungs- und Gewichtungssystematik festgelegten Mindestpunktzahl für jeden Abschnitt erreicht hat oder, soweit vorgesehen, die Unterschreitung einer Mindestpunktzahl ausgleichen konnte.

(4) Auf der Grundlage der Bewertungs- und Gewichtungssystematik wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber gebildet, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben.



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