(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Auswärtige Amt auf Grundlage eines Auswahlverfahrens.
(2)
1In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften unter Berücksichtigung der Aufgaben und Pflichten, die sich aus dem
Gesetz über den Auswärtigen Dienst ergeben, für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind.
2Insbesondere soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber über Folgendes verfügen:
- 1.
- die erforderlichen kognitiven Kompetenzen,
- 2.
- die erforderliche Sozial-, Selbst- und Diversitätskompetenz,
- 3.
- die zur Ausübung der Tätigkeiten im mittleren Auswärtigen Dienst erforderliche Motivation,
- 4.
- die erforderliche Kommunikationsfähigkeit und
- 5.
- das erforderliche Allgemeinwissen.
(3) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.