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§ 7 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)
§ 7 Teile des Auswahlverfahrens, Festlegungen zum Auswahlverfahren
(1) Das Auswahlverfahren umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, die jeweils aus mehreren Abschnitten bestehen.
(2) 1Das Auswärtige Amt legt vor Beginn des Auswahlverfahrens oder jeweils vor Beginn der einzelnen Abschnitte fest:
- 1.
- die Inhalte des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens,
- 2.
- den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der einzelnen Abschnitte,
- 3.
- die Bewertungs- und Gewichtungssystematik,
- 4.
- die für das Bestehen des schriftlichen Teils erforderliche Mindestpunktzahl und, abhängig von der jeweiligen Stellenlage, die Höchstzahl der zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Einzuladenden und
- 5.
- höchstens sechs definierte Schlüsselkompetenzen, die im mündlichen Teil bewertet werden.
(3) Das Auswärtige Amt unterrichtet die Bewerberinnen und Bewerber mit einer Einladung jeweils zum mündlichen und zum schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens über die Dauer und den Ablauf des jeweiligen Teils.
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