(1) 1In der Sprachprüfung wird in einem schriftlichen und einem mündlichen Teil die Kenntnis der englischen Sprache entsprechend den Anforderungen des mittleren Auswärtigen Dienstes geprüft. 2Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter unterrichtet die Anwärterinnen und Anwärter mindestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfungen über die Termine.
(2)
1Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Sprachprüfung beträgt 90 Minuten.
2Der schriftliche Teil entspricht den fachtheoretischen und berufspraktischen Lernzielen der Ausbildung.
3§ 24 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) 1Die mündliche Sprachprüfung soll pro Anwärterin oder Anwärter mindestens 15 und höchstens 20 Minuten dauern. 2Die mündliche Sprachprüfung entspricht den fachtheoretischen und berufspraktischen Lernzielen der Ausbildung.
(4) 1Für die Beschlussfähigkeit der Prüfungskommission muss die oder der Vorsitzende anwesend sein oder vertreten werden und müssen alle weiteren Mitglieder anwesend sein. 2Die Notenbildung in der mündlichen Sprachprüfung erfolgt auf der Grundlage eines entsprechenden Bewertungsvorschlags der jeweiligen Fachprüferin oder des jeweiligen Fachprüfers möglichst durch Konsensentscheid der Prüfungskommission, andernfalls durch Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 5Über das Ergebnis der mündlichen Sprachprüfung wird ein Protokoll gefertigt.
(5) 1Zur Fachprüfung wird nicht zugelassen, wer in der Sprachprüfung nicht mindestens eine Durchschnittspunktzahl von 5 Rangpunkten erzielt hat. 2Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erstellt ein Zeugnis über das Ergebnis der Sprachprüfung.