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Artikel 11 - MTA-Reform-Gesetz (MTARefG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 ATA-OTA-G § 37, § 44, § 48, § 51, § 53, § 54, § 56, § 72 (neu)

Das Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussvorschriften".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 72 Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen".

2.
§ 37 wird wie folgt gefasst:

§ 37 Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften

Die §§ 26 bis 36 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind."

3.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen nach Absatz 1 müssen sich auf Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile beziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind."

4.
Dem § 48 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung ab.

(4) Ist die Prüfung nach Absatz 3 bestanden worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt."

5.
§ 51 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.

6.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der erstmaligen Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:

1.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.
ein Nachweis der Berufsqualifikation,

3.
eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt der Vorlage bestehende rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat

a)
für die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht, oder

b)
für die Tätigkeit in einem Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht und der nicht reglementiert ist, sowie zusätzlich ein Nachweis in beliebiger Form, dass die Tätigkeit in dem Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist,

4.
eine Erklärung, dass die meldende Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind, und

5.
eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass

a)
die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

b)
keine Vorstrafen der meldenden Person vorliegen."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

7.
§ 54 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und

a)
die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat reglementiert ist oder

b)
die Ausübung des Berufs oder die Ausbildung zu dem Beruf, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die meldende Person den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten ausgeübt hat,".

8.
§ 56 Absatz 4 wird aufgehoben.

9.
Die Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussvorschriften".

10.
Folgender § 72 wird angefügt:

§ 72 Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen

(1) Als mit Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gelten auch Schulen, die

1.
Ausbildungen nach diesem Gesetz durchführen und

2.
mit Krankenhäusern Kooperationsvereinbarungen über die Durchführung der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz abgeschlossen haben. Kooperationsvereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen der Schriftform.

(2) Die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

1.
Angaben zur Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze der Schule,

2.
Angaben zur voraussichtlichen Anzahl an Ausbildungsplätzen, die das Krankenhaus bei der Schule pro Ausbildungsgang in Anspruch nehmen wird,

3.
Angaben zu den Ausbildungskosten der Schule, insbesondere zu Personalmitteln, Sachmitteln, Lehr- oder Lernmitteln, Kosten der Praxisbegleitung und Betriebskosten des Schulgebäudes, soweit diese für die Ausbildung nach diesem Gesetz und in dem vereinbarten Umfang an Ausbildungsplätzen voraussichtlich anfallen, und

4.
Vorgaben zur Weiterleitung der Ausbildungskosten, die für die Schule im krankenhausindividuellen Ausbildungsbudget nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes enthalten sind, durch das Krankenhaus an die Schule.

(3) Rechtzeitig vor dem Beginn der Verhandlungen des krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes hat die Schule dem Krankenhaus diejenigen Nachweise und Begründungen vorzulegen, die das Krankenhaus für die Geltendmachung der Ausbildungskosten der Schule im Rahmen der Verhandlungen benötigt.

(4) Im Rahmen der Verhandlungen des krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes hat die Schule dem Krankenhaus zusätzliche Auskünfte zu erteilen, soweit

1.
das Krankenhaus diese Auskünfte für die Geltendmachung der Ausbildungskosten der Schule im Rahmen der Verhandlungen benötigt und

2.
der dafür von der Schule zu betreibende Aufwand und der Nutzen für die Verhandlungen durch das Krankenhaus nicht außer Verhältnis stehen."



 

Zitierungen von Artikel 11 MTA-Reform-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 MTARefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTARefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 MTARefG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 1 der § 69 sowie die Artikel 2 bis 9, 12, 13a, 14b und 14d in Kraft. (4) Artikel 11 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. (5) Das MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. ...