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Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reform-Gesetz - MTARefG k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

---

*
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist.


Artikel 1 Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 MTBG mWv. 4. März 2021

(gesamter Text siehe MT-Berufe-Gesetz - MTBG)


Artikel 2 Änderung des Ergotherapeutengesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. März 2021 ErgThG § 5a

§ 5a des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.

2.
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „rechtmäßig" die Wörter „in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.


Artikel 3 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. März 2021 LogopG § 5a

§ 5a des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.

2.
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „rechtmäßig" die Wörter „in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.


Artikel 4 Änderung des Orthoptistengesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. März 2021 OrthoptG § 8a

§ 8a des Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.

2.
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „rechtmäßig" die Wörter „in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.


Artikel 5 Änderung des MTA-Gesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. März 2021 MTAG § 10a

§ 10a des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.

2.
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „rechtmäßig" die Wörter „in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.


Artikel 6 Änderung des Diätassistentengesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. März 2021 DiätAssG § 8a

§ 8a des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.

2.
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „rechtmäßig" die Wörter „in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.


Artikel 7 Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. März 2021 MPhG § 13a

§ 13a des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.

2.
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „rechtmäßig" die Wörter „in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.


Artikel 8 Änderung des Podologengesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. März 2021 PodG § 7a

§ 7a des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.

2.
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „rechtmäßig" die Wörter „in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.


Artikel 9 Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. März 2021 PTAG § 7a

§ 7a des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort „rechtmäßig" die Wörter „in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.


Artikel 10 Änderung des Hebammengesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 HebG § 77a (neu)

Das Hebammengesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 77 folgende Angabe eingefügt:

§ 77a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen".

2.
Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

§ 77a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

(1) Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung getroffen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Entscheidungen über einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation, soweit die Berufsqualifikation nach Teil 4 Abschnitt 2 dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die automatische Anerkennung erfüllt."


Artikel 11 Änderung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 ATA-OTA-G § 37, § 44, § 48, § 51, § 53, § 54, § 56, § 72 (neu)

Das Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussvorschriften".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 72 Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen".

2.
§ 37 wird wie folgt gefasst:

§ 37 Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften

Die §§ 26 bis 36 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind."

3.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen nach Absatz 1 müssen sich auf Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile beziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind."

4.
Dem § 48 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung ab.

(4) Ist die Prüfung nach Absatz 3 bestanden worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt."

5.
§ 51 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.

6.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der erstmaligen Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:

1.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.
ein Nachweis der Berufsqualifikation,

3.
eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt der Vorlage bestehende rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat

a)
für die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht, oder

b)
für die Tätigkeit in einem Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht und der nicht reglementiert ist, sowie zusätzlich ein Nachweis in beliebiger Form, dass die Tätigkeit in dem Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist,

4.
eine Erklärung, dass die meldende Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind, und

5.
eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass

a)
die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

b)
keine Vorstrafen der meldenden Person vorliegen."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

7.
§ 54 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und

a)
die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat reglementiert ist oder

b)
die Ausübung des Berufs oder die Ausbildung zu dem Beruf, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die meldende Person den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten ausgeübt hat,".

8.
§ 56 Absatz 4 wird aufgehoben.

9.
Die Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussvorschriften".

10.
Folgender § 72 wird angefügt:

§ 72 Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen

(1) Als mit Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gelten auch Schulen, die

1.
Ausbildungen nach diesem Gesetz durchführen und

2.
mit Krankenhäusern Kooperationsvereinbarungen über die Durchführung der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz abgeschlossen haben. Kooperationsvereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen der Schriftform.

(2) Die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

1.
Angaben zur Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze der Schule,

2.
Angaben zur voraussichtlichen Anzahl an Ausbildungsplätzen, die das Krankenhaus bei der Schule pro Ausbildungsgang in Anspruch nehmen wird,

3.
Angaben zu den Ausbildungskosten der Schule, insbesondere zu Personalmitteln, Sachmitteln, Lehr- oder Lernmitteln, Kosten der Praxisbegleitung und Betriebskosten des Schulgebäudes, soweit diese für die Ausbildung nach diesem Gesetz und in dem vereinbarten Umfang an Ausbildungsplätzen voraussichtlich anfallen, und

4.
Vorgaben zur Weiterleitung der Ausbildungskosten, die für die Schule im krankenhausindividuellen Ausbildungsbudget nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes enthalten sind, durch das Krankenhaus an die Schule.

(3) Rechtzeitig vor dem Beginn der Verhandlungen des krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes hat die Schule dem Krankenhaus diejenigen Nachweise und Begründungen vorzulegen, die das Krankenhaus für die Geltendmachung der Ausbildungskosten der Schule im Rahmen der Verhandlungen benötigt.

(4) Im Rahmen der Verhandlungen des krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes hat die Schule dem Krankenhaus zusätzliche Auskünfte zu erteilen, soweit

1.
das Krankenhaus diese Auskünfte für die Geltendmachung der Ausbildungskosten der Schule im Rahmen der Verhandlungen benötigt und

2.
der dafür von der Schule zu betreibende Aufwand und der Nutzen für die Verhandlungen durch das Krankenhaus nicht außer Verhältnis stehen."


Artikel 12 Änderung des Notfallsanitätergesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. März 2021 NotSanG § 2a (neu), § 22, § 23

Das Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen, Versorgung dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen invasiver Art, dann eigenverantwortlich durchführen, wenn

1.
sie diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen und

2.
die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden."

2.
In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.

3.
In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „rechtmäßig" die Wörter „in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.


Artikel 13 Änderung des PTA-Berufsgesetzes


Artikel 13 ändert mWv. 1. Januar 2023 PTAG § 34, § 38, § 41, § 43, § 44, § 46

Das PTA-Berufsgesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66) wird wie folgt geändert:

1.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen nach Absatz 1 müssen sich auf Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile beziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind."

2.
Dem § 38 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung ab.

(4) Ist die Prüfung nach Absatz 3 bestanden worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt."

3.
§ 41 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.

4.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der erstmaligen Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:

1.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.
ein Nachweis der Berufsqualifikation,

3.
eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt der Vorlage bestehende rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat

a)
für die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf, der dem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht, oder

b)
für die Tätigkeit in einem Beruf, der dem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht und der nicht reglementiert ist, sowie zusätzlich ein Nachweis in beliebiger Form, dass die Tätigkeit in dem Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist,

4.
eine Erklärung, dass die meldende Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind, und

5.
eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass

a)
die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

b)
keine Vorstrafen der meldenden Person vorliegen."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

5.
§ 44 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und

a)
die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat reglementiert ist oder

b)
die Ausübung des Berufs oder die Ausbildung zu dem Beruf, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die meldende Person den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten ausgeübt hat,".

6.
§ 46 Absatz 4 wird aufgehoben.


Artikel 13a Änderung des Pflegeberufegesetzes


Artikel 13a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. März 2021 PflBG § 44, § 46

Das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.

2.
In § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem Wort „rechtmäßig" die Wörter „in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.


Artikel 14 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


Artikel 14 ändert mWv. 1. Januar 2023 KHG § 2

§ 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Buchstaben h und i werden wie folgt gefasst:

„h)
medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik, medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik,

i)
medizinischer Technologe für Radiologie, medizinische Technologin für Radiologie,".

2.
Buchstabe l wird wie folgt gefasst:

„l)
medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik, medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik,".


Artikel 14a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 14a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2020 SGB IV § 130 (neu)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

§ 130 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren".

2.
Folgender § 130 wird angefügt:

§ 130 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren

Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam sind in der Zeit vom 15. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch."


Artikel 14b Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 14b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. März 2021 SGB IV § 131 (neu)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 14a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

§ 131 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Testzentren".

2.
Folgender § 131 wird angefügt:

§ 131 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Testzentren

Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam sind in der Zeit vom 4. März 2021 bis zum 31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch. Satz 1 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem 4. März 2021 vereinbarten Tätigkeit."


Artikel 14c Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 14c wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2020 SGB VII § 218g

Dem § 218g des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Personen, die eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam ausüben, sind kraft Gesetzes versichert. Die Versicherung nach Satz 1 geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor."


Artikel 14d Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 14d wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. März 2021 SGB VII § 218g

In § 218g Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 14c dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „dort angegliederten mobilen Impfteam" durch die Wörter „Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder in den jeweils dort angegliederten mobilen Teams" ersetzt.


Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 15 ändert mWv. 1. Januar 2023 MTAG

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(2a) Die Artikel 14a und 14c treten mit Wirkung vom 15. Dezember 2020 in Kraft.

(3) Am Tag nach der Verkündung*) treten in Artikel 1 der § 69 sowie die Artikel 2 bis 9, 12, 13a, 14b und 14d in Kraft.

(4) Artikel 11 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(5) Das MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. März 2021.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn