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Artikel 12 - MTA-Reform-Gesetz (MTARefG k.a.Abk.)
Artikel 12 Änderung des Notfallsanitätergesetzes
Das Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen, Versorgung dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen invasiver Art, dann eigenverantwortlich durchführen, wenn- 1.
- sie diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen und
- 2.
- die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden."
- 2.
- In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.
- 3.
- In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „rechtmäßig" die Wörter „in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 12 MTA-Reform-Gesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 MTARefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTARefG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 15 MTARefG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... (3) Am Tag nach der Verkündung treten in Artikel 1 der § 69 sowie die Artikel 2 bis 9, 12 , 13a, 14b und 14d in Kraft. (4) Artikel 11 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. ...
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