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Artikel 13 - MTA-Reform-Gesetz (MTARefG k.a.Abk.)
Artikel 13 Änderung des PTA-Berufsgesetzes
Das PTA-Berufsgesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen nach Absatz 1 müssen sich auf Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile beziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind."
- 2.
- Dem § 38 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:„(3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung ab.(4) Ist die Prüfung nach Absatz 3 bestanden worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt."
- 3.
- § 41 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.
- 4.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Bei der erstmaligen Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:
- 1.
- ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 2.
- ein Nachweis der Berufsqualifikation,
- 3.
- eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt der Vorlage bestehende rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
- a)
- für die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf, der dem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht, oder
- b)
- für die Tätigkeit in einem Beruf, der dem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht und der nicht reglementiert ist, sowie zusätzlich ein Nachweis in beliebiger Form, dass die Tätigkeit in dem Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist,
- 4.
- eine Erklärung, dass die meldende Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind, und
- 5.
- eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass
- a)
- die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
- b)
- keine Vorstrafen der meldenden Person vorliegen."
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 5.
- § 44 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und
- a)
- die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat reglementiert ist oder
- b)
- die Ausübung des Berufs oder die Ausbildung zu dem Beruf, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die meldende Person den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten ausgeübt hat,".
- 6.
- § 46 Absatz 4 wird aufgehoben.
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