(1) Das Videokommunikationssystem hat die Übermittlung elektronischer Dokumente durch die Amtsperson an die Nutzer zur Durchsicht zu ermöglichen.
(2) 1Die Übermittlung zur Durchsicht gilt unabhängig vom Ort der technischen Speicherung des elektronischen Dokuments als erfolgt, sobald der Nutzer den vollständigen Inhalt des elektronischen Dokuments durchsehen kann. 2Diese Anforderung ist insbesondere erfüllt, wenn es dem Nutzer möglich ist, das elektronische Dokument zu speichern.