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§ 11 - Parteiengesetz (PartG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 31.01.1994 BGBl. I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70
Geltung ab 28.07.1967; FNA: 112-1 Parteien
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Geltung ab 28.07.1967; FNA: 112-1 Parteien
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§ 11 Vorstand
(1) 1Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. 2Er muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
(2) 1Dem Vorstand können Abgeordnete und andere Persönlichkeiten aus der Partei kraft Satzung angehören, wenn sie ihr Amt oder ihr Mandat aus einer Wahl erhalten haben. 2Der Anteil der nicht nach § 9 Abs. 4 gewählten Mitglieder darf ein Fünftel der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen. 3Vorsitzender und Schatzmeister einer Partei dürfen nicht in einer der Partei nahestehenden politischen Stiftung vergleichbare Funktionen ausüben.
(3) 1Der Vorstand leitet den Gebietsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. 2Er vertritt den Gebietsverband gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft.
(4) 1Zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes sowie zur Erledigung der laufenden und der besonders dringlichen Vorstandsgeschäfte kann aus der Mitte des Vorstandes ein geschäftsführender Vorstand (Präsidium) gebildet werden. 2Seine Mitglieder können auch vom Vorstand gewählt oder durch die Satzung bestimmt werden.
Text in der Fassung des Artikels 5a Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen G. v. 24. September 2009 BGBl. I S. 3145 m.W.v. 30. September 2009
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Frühere Fassungen von § 11 Parteiengesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.09.2009 | Artikel 5a Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.2009 BGBl. I S. 3145 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 Parteiengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PartG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PartG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 PartG Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) (vom 05.03.2024)
... Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe des Gebietsverbandes sowie Angehörige des in § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises können einer Vertreterversammlung kraft Satzung angehören, ...
§ 12 PartG Allgemeine Parteiausschüsse
... gewählt werden. (2) Der Vorstand und Angehörige des in § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises können einem solchen Organ kraft Satzung angehören. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145
Artikel 5a VereinRÄndG Änderung des Parteiengesetzes
... § 11 Absatz 3 Satz 2 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. ...
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