Tools:
Update via:
§ 11 - Pflegeberufegesetz (PflBG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
§ 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann ist
- 1.
- der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder
- 2.
- der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis
- a)
- einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
- b)
- einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,
- c)
- einer bis zum 31. Dezember 2019 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder
- d)
- einer auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) aufgehoben worden ist, erteilten Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer,
- 3.
- der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung.
(2) § 2 Nummer 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
Anzeige
Zitierungen von § 11 PflBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 52 PflBG Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden (vom 16.12.2023)
... erbracht worden ist. (2) Die Entscheidungen über den Zugang zur Ausbildung nach § 11 , die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und die Anrechnung von Fehlzeiten trifft die ...
§ 68 PflBG Evaluierung
... und das Bundesministerium für Gesundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2024 die Wirkung des § 11 Absatz 1 Nummer 3 auf wissenschaftlicher Grundlage. (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Artikel 4 PflBRefG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... eine abgeschlossene landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Pflegeberufegesetzes den Zugang zur Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ermöglicht und nach § 12 Absatz 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11_Pflegeberufegesetz-PflBG.htm