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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2024 aufgehoben
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§ 11 - Postgesetz (PostG)
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 11 Begriff und Umfang des Universaldienstes
§ 11 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfaßt nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die Festlegung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen einschließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und Zustellnetz (Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge über Brief- oder Paketbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können, Briefauslieferung) und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
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Zitierungen von § 11 PostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 PostG Gewährleistung des Universaldienstes (vom 19.01.2021)
... Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten ...
§ 15 PostG Ausgleichsleistung
... übersteigen. Die Erträge sind auf der Grundlage der durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 festgelegten oder festzulegenden erschwinglichen Preise zu berechnen. (2) Der ...
§ 20 PostG Maßstäbe der Entgeltgenehmigung (vom 18.03.2021)
... Eigenanteil an der Wertschöpfung zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere). (5) § 11 Abs. 1 und eine auf Grund des § 11 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnung bleiben ... zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere). (5) § 11 Abs. 1 und eine auf Grund des § 11 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnung bleiben ...
§ 47 PostG Tätigkeitsbericht
... der Festlegung, welche Postdienstleistungen als Universaldienstleistungen im Sinne des § 11 gelten, empfiehlt sowie ob und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die ...
§ 49 PostG Bußgeldvorschriften (vom 26.11.2019)
... oder 10. entgegen § 52 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Universaldienstleistung nicht oder nicht richtig erbringt. (2) Die ...
§ 52 PostG Universaldienstleistungspflicht im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz
... die Deutsche Post AG verpflichtet, Universaldienstleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung zu erbringen. Die §§ 12 bis 17 und 56 gelten für ...
§ 56 PostG Mitteilungspflicht bei Dienstleistungseinschränkung im Bereich des Universaldienstes
... die Deutsche Post AG Universaldienstleistungen, die in einer nach § 11 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung festgelegt sind, bisher erbracht und beabsichtigt sie, diese ...
§ 58 PostG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... § 8 Satz 3, § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 4 und § 57 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV)
V. v. 15.12.1999 BGBl. I S. 2418; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Eingangsformel PUDLV
... Grund des § 11 Abs. 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) verordnet die Bundesregierung ...
Postdienstleistungsverordnung (PDLV)
V. v. 21.08.2001 BGBl. I S. 2178; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 4 PDLV Veröffentlichung von Kundeninformationen
... von Postdienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 des Postgesetzes erlassenen Verordnung erbringen, haben Informationen für Kunden zu ...
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