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§ 11 - Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV)
V. v. 23.09.2016 BGBl. I S. 2167 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
Geltung ab 28.09.2016, abweichend siehe § 32; FNA: 303-8-4 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 28.09.2016, abweichend siehe § 32; FNA: 303-8-4 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 11 Eintragungen in das Gesamtverzeichnis
(1) Sofern die Rechtsanwaltskammern die in ihren Verzeichnissen enthaltenen Angaben im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis eingeben, sind die zu übertragenden Daten zumindest mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
(2) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt zu den eingetragenen Personen und Berufsausübungsgesellschaften die Bezeichnung ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs in das Gesamtverzeichnis ein. 2Wurde für eine Vertretung, einen Abwickler oder einen Zustellungsbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet, ist auch dessen Bezeichnung bei der eingetragenen Person oder Berufsausübungsgesellschaft einzutragen.
(3) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht den in § 16 Satz 2 genannten Personen durch geeignete technische Vorkehrungen für die Zwecke der Suche nach diesen Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis. 2Dabei sind nur folgende Tätigkeitsschwerpunkte eintragungsfähig:
- 1.
- Insolvenzrecht;
- 2.
- Wirtschaftsrecht;
- 3.
- Verbraucherrecht;
- 4.
- Strafrecht;
- 5.
- Arbeitsrecht;
- 6.
- Umweltrecht;
- 7.
- Recht der Europäischen Union (EU);
- 8.
- Familienrecht;
- 9.
- Menschen- und Bürgerrechte;
- 10.
- Immigrations- und Asylrecht;
- 11.
- Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht;
- 12.
- Recht der Informationstechnologie (IT);
- 13.
- Prozessvertretung, Mediation und Schiedsverfahren;
- 14.
- Schadensersatzrecht;
- 15.
- Eigentumsrecht;
- 16.
- Öffentliches Recht;
- 17.
- Sozialrecht;
- 18.
- Erbrecht;
- 19.
- Steuerrecht;
- 20.
- Verkehrs- und Transportrecht.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
Frühere Fassungen von § 11 RAVPV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363 |
aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 9 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 18.05.2017 | Artikel 19 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
aktuell | vor 18.05.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 RAVPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 RAVPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RAVPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 9 NotBRMoG Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
... „einer Vertretung" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einen Vertreter, Abwickler oder" durch die Wörter ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 2 BRAORefG Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
... die Wörter „und Berufsausübungsgesellschaften" eingefügt. 11. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Personen" ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 19 AnwBerRÄndG Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
... durch die Wörter „selbst eingetragen" ersetzt. 8. In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „veranlasst" durch die Wörter „ermöglicht den in § ...
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