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§ 11 - Softwareentwicklung-Fortbildungsprüfungsverordnung (SEFPrV)
Artikel 4 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 26
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-87 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-87 Berufliche Bildung
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§ 11 Zeugnisse
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle sowie die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 10 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Zitierungen von § 11 SEFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SEFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11_SEFPrV.htm