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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2024

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Softwareentwicklung oder Geprüfte Berufsspezialistin für Softwareentwicklung (Softwareentwicklung-Fortbildungsprüfungsverordnung - SEFPrV)

Artikel 4 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 26
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-87 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses



(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.

(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat. 2Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, eigenständig und verantwortlich Softwarelösungen kundengerecht zu planen und zu entwickeln und deren Implementation und Evaluation unter Einhaltung von Qualitätsstandards sicherzustellen sowie dabei die Dimensionen des nachhaltigen Wirtschaftens und auch deren ethische Aspekte zu berücksichtigen. 3Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.
Analysieren von Rahmenbedingungen und Anforderungen hinsichtlich zu implementierender Softwarelösungen,

2.
Planen und Erstellen von Lösungsentwürfen,

3.
Beraten und Betreuen von Kunden bei der Auswahl und Implementation von Softwarelösungen,

4.
Entwickeln von Softwarelösungen sowie kontinuierliche Analyse und Optimierung bestehender Applikationen unter Einhaltung festgelegter Qualitätsstandards,

5.
Testen und Implementieren von Softwarekomponenten und -lösungen,

6.
Bewerten und Evaluieren von Softwarelösungen und des Entwicklungsprozesses,

7.
Erstellen und Umsetzen von Schulungskonzepten zur Nutzung von Softwarelösungen,

8.
Erstellen von Dokumentationen,

9.
Übergeben von Softwarelösungen an Auftraggeber,

10.
Unterstützen betrieblicher Service- und Supporteinheiten bei der Fehlersuche in Softwarelösungen und Programmcodes sowie

11.
Unterstützen der Projektleitung bei der Vorbereitung, der Planung, der Durchführung und dem Abschluss von Projekten.

(4) 1Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 400 Stunden. 2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen des in § 3 in Verbindung mit § 4 genannten Prüfungsbereichs.

(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist für Softwareentwicklung" oder „Geprüfte Berufsspezialistin für Softwareentwicklung".


§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53b des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:

1.
eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie,

2.
eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,

3.
den Erwerb von mindestens 60 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem Studium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

4.
eine mindestens vierjährige Berufspraxis.

(2) 1Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen. 2Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.


§ 3 Inhalt der Prüfung



Die Prüfung findet im Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren" nach § 4 statt.


§ 4 Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren"



1Im Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, in unterschiedlichen Anwendungsszenarien Softwarelösungen nach kundenspezifischen Anforderungen zu planen und zu entwickeln sowie unter Einhaltung von Qualitätsstandards zu implementieren, zu testen und zu evaluieren. 2Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie Kunden- und Systemanforderungen analysieren, passgenaue Softwarelösungen unter Einhaltungen von Qualitätsstandards entwickeln und implementieren, Software- und Anwenderdokumentationen erstellen sowie Übergabe- und Evaluationsprozesse von Softwarelösungen initiieren kann. 3In diesem Rahmen wird aus den Inhalten der folgenden Qualifikationsschwerpunkte geprüft:

1.
Qualifikationsschwerpunkt „Analysieren und Planen der Softwarearchitekturen":

a)
Ermitteln von Kundenanforderungen,

b)
Auswählen, Planen und Einführen von Standardsoftware oder von individuellen Softwarelösungen,

c)
Analysieren und Interpretieren von Benutzeranforderungen,

d)
Analysieren bestehender Softwarearchitektur sowie Dokumentieren und adressatengerechtes Kommunizieren des Analyseergebnisses,

e)
Abstimmen von Anforderungsdefinitionen und Softwareentwürfen mit Auftraggebern,

f)
Auswählen von Systemplattformen und Systemumgebungen sowie Entwerfen von Grob-Designs des Gesamtsystems,

g)
Festlegen der Designs von Gesamtsystemen, Komponenten, Protokollen und Datenbankmodellen sowie Erstellen der Detailspezifikationen sowie

h)
Erstellen von Migrationsplänen sowie von Wartungskonzepten und -plänen,

2.
Qualifikationsschwerpunkt „Entwickeln von Softwarearchitekturen":

a)
Analysieren, Definieren, Implementieren und Testen von Schnittstellen,

b)
Analysieren und Entwerfen von Datenbanken und Integrieren der Datenbanken in Anwendungen,

c)
Entwickeln und Erstellen der Lösungskomponenten und Implementieren in eine kundenspezifische Softwareanwendung,

d)
Ableiten geeigneter Datenmodelle aus den fachlichen Anforderungen und Visualisieren dieser Datenmodelle,

e)
Umsetzten von Kundenanforderungen in einer Applikation mithilfe einer definierten Programmiersprache und unter Einhaltung festgelegter Standards,

f)
Entwickeln und Umsetzen von Release-Wechseln, Updates und Patches sowie

g)
Umsetzen von Sicherheitsmaßnahmen bei der Entwicklung von Softwarelösungen,

3.
Qualifikationsschwerpunkt „Sicherstellen der Produktqualität":

a)
Festlegen von Qualitätsmerkmalen für die geplanten Softwarelösungen sowie Sicherstellen und Bewerten der Qualität der entwickelten Softwarelösungen,

b)
Ableiten von Testzielen anhand der Anforderungen aus Lastenheften sowie Definieren und Bewerten von Testmethoden, Testszenarien und Testfällen,

c)
Festlegen und Bereitstellen einer Testumgebung auf der Grundlage definierter Testziele,

d)
Auswählen und Umsetzen von Testverfahren sowie Bewerten und Dokumentieren von Testergebnissen sowie

e)
Einleiten von Maßnahmen zur Verbesserung der Produktqualität aufgrund der Testergebnisse,

4.
Qualifikationsschwerpunkt „Software- und Anwenderdokumentationen erstellen":

a)
Erstellen und Bereitstellen prozessbegleitender Softwaredokumentationen,

b)
Erstellen und Bereitstellen von Anwenderdokumentationen,

c)
Erstellen kundenspezifischer Schulungsunterlagen sowie

d)
Pflegen von Wissensdatenbanken,

5.
Qualifikationsschwerpunkt „Übergeben und Einführen von Systemen":

a)
Definieren von Abnahmeverfahren, Durchführen von Abnahmen und Erstellen von Abnahmeprotokollen,

b)
Übergeben von Softwarelösungen an Kunden,

c)
Mitwirken beim Roll-out des Gesamtsystems beim Kunden sowie

d)
Vorbereiten und Durchführen von Schulungen zur Einführung von Softwarelösungen,

6.
Qualifikationsschwerpunkt „Evaluation als Basis kontinuierlicher Verbesserung durchführen":

a)
Bewerten und kritisches Reflektieren von Prozessschritten der Softwareentwicklung sowie Initiieren von Verbesserungen,

b)
Einleiten von Maßnahmen zur Optimierung von Datenmodellen und Entwicklungsverfahren sowie

c)
Dokumentieren der Evaluation von Softwareentwicklungsprozessen und Bereitstellen der Evaluationsergebnisse im betrieblichen Wissensmanagement,

7.
Qualifikationsschwerpunkt „Organisatorische und rechtliche Vorgaben":

a)
Ermitteln von Anforderungen an Datensicherheitskonzepte,

b)
Mitwirken bei der Entwicklung von Datensicherheitskonzepten,

c)
Berücksichtigen und Umsetzen von Datensicherheitskonzepten,

d)
Identifizieren und Bewerten von Risiken sowie Einleiten von Maßnahmen zur Minimierung von Risiken sowie

e)
Sicherstellen der Einhaltung organisatorischer und rechtlicher Vorgaben sowie

8.
Qualifikationsschwerpunkt „Projektunterstützung und -koordination":

a)
Unterstützen der Projektleitung durch Übernehmen und Umsetzen von Teilprojekten,

b)
organisatorisches Begleiten von Projekten, insbesondere Erstellen von Projektplänen und Planen des Mitarbeitendeneinsatzes,

c)
Mitwirken bei der Aufwandsanalyse und -kalkulation von Projekten,

d)
projektbegleitendes Beraten von Kunden sowie Unterstützen und Beraten von Kunden in der Roll-out-Phase,

e)
Mitwirken beim Projektcontrolling, bei der Nachverfolgung von Aufgaben und beim Aufbereiten von Statusberichten sowie

f)
Planen und Umsetzen von projektbezogenen Schulungs- und Trainingsmaßnahmen.


§ 5 Form und Ablauf der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
eine schriftliche Prüfung nach § 6 und

2.
eine mündliche Prüfung nach § 7.

(2) 1Die Prüfung beginnt mit dem Ablegen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1. 2Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem ersten Tag der Prüfung der zuerst abzulegenden Prüfungsleistung, abzuschließen. 3Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(3) Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.


§ 6 Schriftliche Prüfung



(1) 1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. 2Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte des Prüfungsbereichs nach § 4 Satz 3 situationsbezogen thematisiert werden. 3Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben.

(3) 1Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe mindestens 90 Minuten. 2Insgesamt soll die Bearbeitungszeit nicht mehr als 240 Minuten betragen.

(4) 1Wurden in einer der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 2 weniger als 50 Punkte erreicht, so ist für diese Prüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2Wurden beide schriftlichen Prüfungsleistungen mit weniger als 50 Punkten bewertet oder wurde eine schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 30 Punkten bewertet, so ist eine mündliche Ergänzungsprüfung ausgeschlossen. 3Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens 20 Minuten dauern. 4Aus der Bewertung der Prüfungsleistung in der mündlichen Ergänzungsprüfung und der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung, für die die mündliche Ergänzungsprüfung vorgenommen wurde, wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.


§ 7 Mündliche Prüfung



(1) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form einer Präsentation und eines sich unmittelbar anschließenden Fachgesprächs.

(2) 1In der Präsentation hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Softwarelösungen kundengerecht zu planen und zu entwickeln und deren Implementation und Evaluation unter Einhaltung von Qualitätsstandards sicherzustellen. 2Die zu prüfende Person wählt selbständig ein Thema für die Präsentation und reicht eine Beschreibung des Themas spätestens bis zum Termin der schriftlichen Prüfung bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zur Genehmigung ein. 3Das Thema ist so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte des Prüfungsbereichs nach § 4 berücksichtigt werden. 4Der Prüfungsausschuss führt mit der zu prüfenden Person ein Gespräch zur Genehmigung des Themas. 5Entspricht das Thema den Anforderungen, hat der Prüfungsausschuss es im Gespräch zu genehmigen; andernfalls fordert er die zu prüfende Person zur erneuten Vorlage auf. 6Das Ergebnis des Gesprächs zur Genehmigung des Themas und die vereinbarten Inhalte der Präsentation werden formlos vom Prüfungsausschuss protokolliert. 7Die zu prüfende Person hat innerhalb von 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Genehmigung des Themas, die Präsentation zu erstellen und die Präsentationsunterlagen einzureichen. 8Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.

(3) 1Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ausgehend von ihrer Präsentation Fragen zu Hintergründen, zur Vorgehensweise und zu den entwickelten Vorschlägen zu beantworten. 2Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.


§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1In der schriftlichen Prüfung sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 6 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. 2Sind in jeder Prüfungsleistung mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:

1.
die Präsentation nach § 7 Absatz 2 und

2.
das Fachgespräch nach § 7 Absatz 3.

2Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel,

2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.


§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen ohne Rundung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 8 Absatz 2,

2.
die Bewertung der mündlichen Prüfung nach § 8 Absatz 3.

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.


§ 10 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen



1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.


§ 11 Zeugnisse



(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle sowie die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 10 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.


§ 12 Wiederholung von Prüfungsleistungen



(1) Prüfungsleistungen, die mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind, dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 wiederholt werden.

(2) Jede der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) 1Wurde in der mündlichen Prüfung mindestens eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet, so muss die gesamte mündliche Prüfung wiederholt werden. 2Die mündliche Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) 1Die Frist zur Wiederholung von Prüfungsleistungen beträgt zwei Jahre. 2Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Bescheid über das Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung oder über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung der zu prüfenden Person zugeht. 3Die Frist nach § 5 Absatz 2 wird für die Dauer der Wiederholungsprüfung unterbrochen.

(5) Wer sich nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 zur Wiederholung von Prüfungsleistungen anmeldet, muss die gesamte Fortbildungsprüfung wiederholen.


Anlage 1 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in
besonderem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut
eine Leistung, die den Anforderungen voll
entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend
eine Leistung, die den Anforderungen im
Allgemeinen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen lässt, dass
gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden
sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst Grundkennt-
nisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0



Anlage 2 (zu § 11) Zeugnisinhalte


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich

1.
Benennung des Prüfungsbereichs,

2.
Bewertung der schriftlichen Prüfung,

3.
zur mündlichen Prüfung die Benennung des Themas der Präsentation und deren Bewertung,

4.
zur mündlichen Prüfung die Bewertung des Fachgesprächs,

5.
Bewertung der mündlichen Prüfung,

6.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

7.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

8.
die Gesamtnote in Worten,

9.
Befreiungen nach § 10.