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§ 5 - Softwareentwicklung-Fortbildungsprüfungsverordnung (SEFPrV)
Artikel 4 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 26
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-87 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-87 Berufliche Bildung
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§ 5 Form und Ablauf der Prüfung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfung gliedert sich in
(2) 1Die Prüfung beginnt mit dem Ablegen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1. 2Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem ersten Tag der Prüfung der zuerst abzulegenden Prüfungsleistung, abzuschließen. 3Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(3) Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.
Zitierungen von § 5 SEFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SEFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 SEFPrV Wiederholung von Prüfungsleistungen
... der ersten Wiederholungsprüfung der zu prüfenden Person zugeht. Die Frist nach § 5 Absatz 2 wird für die Dauer der Wiederholungsprüfung unterbrochen. (5) Wer sich nach ...
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