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§ 7 - Softwareentwicklung-Fortbildungsprüfungsverordnung (SEFPrV)
Artikel 4 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 26
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-87 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-87 Berufliche Bildung
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§ 7 Mündliche Prüfung
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form einer Präsentation und eines sich unmittelbar anschließenden Fachgesprächs.
(2) 1In der Präsentation hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Softwarelösungen kundengerecht zu planen und zu entwickeln und deren Implementation und Evaluation unter Einhaltung von Qualitätsstandards sicherzustellen. 2Die zu prüfende Person wählt selbständig ein Thema für die Präsentation und reicht eine Beschreibung des Themas spätestens bis zum Termin der schriftlichen Prüfung bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zur Genehmigung ein. 3Das Thema ist so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte des Prüfungsbereichs nach § 4 berücksichtigt werden. 4Der Prüfungsausschuss führt mit der zu prüfenden Person ein Gespräch zur Genehmigung des Themas. 5Entspricht das Thema den Anforderungen, hat der Prüfungsausschuss es im Gespräch zu genehmigen; andernfalls fordert er die zu prüfende Person zur erneuten Vorlage auf. 6Das Ergebnis des Gesprächs zur Genehmigung des Themas und die vereinbarten Inhalte der Präsentation werden formlos vom Prüfungsausschuss protokolliert. 7Die zu prüfende Person hat innerhalb von 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Genehmigung des Themas, die Präsentation zu erstellen und die Präsentationsunterlagen einzureichen. 8Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.
(3) 1Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ausgehend von ihrer Präsentation Fragen zu Hintergründen, zur Vorgehensweise und zu den entwickelten Vorschlägen zu beantworten. 2Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
Zitierungen von § 7 SEFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SEFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SEFPrV Form und Ablauf der Prüfung
... schriftliche Prüfung nach § 6 und 2. eine mündliche Prüfung nach § 7 . (2) Die Prüfung beginnt mit dem Ablegen der schriftlichen Prüfung ...
§ 8 SEFPrV Bewertung der Prüfungsleistungen
... als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: 1. die Präsentation nach § 7 Absatz 2 und 2. das Fachgespräch nach § 7 Absatz 3. Aus den ... 1. die Präsentation nach § 7 Absatz 2 und 2. das Fachgespräch nach § 7 Absatz 3 . Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird ...
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