Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2024

§ 4 - Softwareentwicklung-Fortbildungsprüfungsverordnung (SEFPrV)

Artikel 4 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 26
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-87 Berufliche Bildung
|

§ 4 Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren"



1Im Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, in unterschiedlichen Anwendungsszenarien Softwarelösungen nach kundenspezifischen Anforderungen zu planen und zu entwickeln sowie unter Einhaltung von Qualitätsstandards zu implementieren, zu testen und zu evaluieren. 2Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie Kunden- und Systemanforderungen analysieren, passgenaue Softwarelösungen unter Einhaltungen von Qualitätsstandards entwickeln und implementieren, Software- und Anwenderdokumentationen erstellen sowie Übergabe- und Evaluationsprozesse von Softwarelösungen initiieren kann. 3In diesem Rahmen wird aus den Inhalten der folgenden Qualifikationsschwerpunkte geprüft:

1.
Qualifikationsschwerpunkt „Analysieren und Planen der Softwarearchitekturen":

a)
Ermitteln von Kundenanforderungen,

b)
Auswählen, Planen und Einführen von Standardsoftware oder von individuellen Softwarelösungen,

c)
Analysieren und Interpretieren von Benutzeranforderungen,

d)
Analysieren bestehender Softwarearchitektur sowie Dokumentieren und adressatengerechtes Kommunizieren des Analyseergebnisses,

e)
Abstimmen von Anforderungsdefinitionen und Softwareentwürfen mit Auftraggebern,

f)
Auswählen von Systemplattformen und Systemumgebungen sowie Entwerfen von Grob-Designs des Gesamtsystems,

g)
Festlegen der Designs von Gesamtsystemen, Komponenten, Protokollen und Datenbankmodellen sowie Erstellen der Detailspezifikationen sowie

h)
Erstellen von Migrationsplänen sowie von Wartungskonzepten und -plänen,

2.
Qualifikationsschwerpunkt „Entwickeln von Softwarearchitekturen":

a)
Analysieren, Definieren, Implementieren und Testen von Schnittstellen,

b)
Analysieren und Entwerfen von Datenbanken und Integrieren der Datenbanken in Anwendungen,

c)
Entwickeln und Erstellen der Lösungskomponenten und Implementieren in eine kundenspezifische Softwareanwendung,

d)
Ableiten geeigneter Datenmodelle aus den fachlichen Anforderungen und Visualisieren dieser Datenmodelle,

e)
Umsetzten von Kundenanforderungen in einer Applikation mithilfe einer definierten Programmiersprache und unter Einhaltung festgelegter Standards,

f)
Entwickeln und Umsetzen von Release-Wechseln, Updates und Patches sowie

g)
Umsetzen von Sicherheitsmaßnahmen bei der Entwicklung von Softwarelösungen,

3.
Qualifikationsschwerpunkt „Sicherstellen der Produktqualität":

a)
Festlegen von Qualitätsmerkmalen für die geplanten Softwarelösungen sowie Sicherstellen und Bewerten der Qualität der entwickelten Softwarelösungen,

b)
Ableiten von Testzielen anhand der Anforderungen aus Lastenheften sowie Definieren und Bewerten von Testmethoden, Testszenarien und Testfällen,

c)
Festlegen und Bereitstellen einer Testumgebung auf der Grundlage definierter Testziele,

d)
Auswählen und Umsetzen von Testverfahren sowie Bewerten und Dokumentieren von Testergebnissen sowie

e)
Einleiten von Maßnahmen zur Verbesserung der Produktqualität aufgrund der Testergebnisse,

4.
Qualifikationsschwerpunkt „Software- und Anwenderdokumentationen erstellen":

a)
Erstellen und Bereitstellen prozessbegleitender Softwaredokumentationen,

b)
Erstellen und Bereitstellen von Anwenderdokumentationen,

c)
Erstellen kundenspezifischer Schulungsunterlagen sowie

d)
Pflegen von Wissensdatenbanken,

5.
Qualifikationsschwerpunkt „Übergeben und Einführen von Systemen":

a)
Definieren von Abnahmeverfahren, Durchführen von Abnahmen und Erstellen von Abnahmeprotokollen,

b)
Übergeben von Softwarelösungen an Kunden,

c)
Mitwirken beim Roll-out des Gesamtsystems beim Kunden sowie

d)
Vorbereiten und Durchführen von Schulungen zur Einführung von Softwarelösungen,

6.
Qualifikationsschwerpunkt „Evaluation als Basis kontinuierlicher Verbesserung durchführen":

a)
Bewerten und kritisches Reflektieren von Prozessschritten der Softwareentwicklung sowie Initiieren von Verbesserungen,

b)
Einleiten von Maßnahmen zur Optimierung von Datenmodellen und Entwicklungsverfahren sowie

c)
Dokumentieren der Evaluation von Softwareentwicklungsprozessen und Bereitstellen der Evaluationsergebnisse im betrieblichen Wissensmanagement,

7.
Qualifikationsschwerpunkt „Organisatorische und rechtliche Vorgaben":

a)
Ermitteln von Anforderungen an Datensicherheitskonzepte,

b)
Mitwirken bei der Entwicklung von Datensicherheitskonzepten,

c)
Berücksichtigen und Umsetzen von Datensicherheitskonzepten,

d)
Identifizieren und Bewerten von Risiken sowie Einleiten von Maßnahmen zur Minimierung von Risiken sowie

e)
Sicherstellen der Einhaltung organisatorischer und rechtlicher Vorgaben sowie

8.
Qualifikationsschwerpunkt „Projektunterstützung und -koordination":

a)
Unterstützen der Projektleitung durch Übernehmen und Umsetzen von Teilprojekten,

b)
organisatorisches Begleiten von Projekten, insbesondere Erstellen von Projektplänen und Planen des Mitarbeitendeneinsatzes,

c)
Mitwirken bei der Aufwandsanalyse und -kalkulation von Projekten,

d)
projektbegleitendes Beraten von Kunden sowie Unterstützen und Beraten von Kunden in der Roll-out-Phase,

e)
Mitwirken beim Projektcontrolling, bei der Nachverfolgung von Aufgaben und beim Aufbereiten von Statusberichten sowie

f)
Planen und Umsetzen von projektbezogenen Schulungs- und Trainingsmaßnahmen.



 

Zitierungen von § 4 SEFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SEFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SEFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen des in § 3 in Verbindung mit § 4 genannten Prüfungsbereichs. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt ...
§ 3 SEFPrV Inhalt der Prüfung
... „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren" nach § 4  ...
§ 6 SEFPrV Schriftliche Prüfung
... sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte des Prüfungsbereichs nach § 4 Satz 3 situationsbezogen thematisiert werden. Die Aufgabenstellungen müssen der zu ...
§ 7 SEFPrV Mündliche Prüfung
... Thema ist so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte des Prüfungsbereichs nach § 4 berücksichtigt werden. Der Prüfungsausschuss führt mit der zu ...