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§ 11 - Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)

Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777, 2097 (Nr. 17)
Geltung ab 28.05.2022; FNA: 9515-1-2 Seelotswesen
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§ 11 Anwendungs- und Übergangsbestimmungen



(1) 1§ 3 ist ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf den Monat folgt, in dem alle sachlichen, insbesondere räumlichen, Voraussetzungen für die Durchführung des psychologischen Eignungstests vollständig vorliegen. 2Bis zu dem sich aus Satz 1 ergebenden Zeitpunkt ist § 3 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und 6 der Seelotsenuntersuchungsverordnung vom 12. März 1998 (BGBl. I S. 511), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, weiter anzuwenden. 3Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt. *)

(2) Für das Kalenderjahr, in dem der § 3 erstmals anzuwenden ist, gilt § 3 Absatz 3 Satz 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Zeitpunkte des § 3 Absatz 3 Satz 5 jeweils der letzte Tag des Monats tritt, ab dem der § 3 anzuwenden ist.

(3) 1Bis zum Ablauf des 30. Novembers 2022 darf eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt kein Seelotseignungszeugnis für Seelotsenbewerberinnen oder Seelotsenbewerber erteilen, sondern hat das Ergebnis ihrer oder seiner Untersuchung nach Maßgabe des § 5 Absatz 3 im Seelotseignungsverzeichnis zu speichern. 2Das Seelotseignungszeugnis ist abweichend von § 5 Absatz 1 ausschließlich von einer Ärztin oder einem Arzt des Seeärztlichen Dienstes auf der Grundlage der nach Satz 1 und § 3 Absatz 3 Satz 1 gespeicherten Feststellungen zu erteilen.

(4) Vor dem 28. Mai 2022 erteilte Zeugnisse über die körperliche und geistige Eignung für den Seelotsenberuf nach § 1 der Seelotsenuntersuchungsverordnung in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung vorgesehenen Untersuchungsintervalls.

(5) 1Vor dem Tag der erstmaligen Anwendung des § 3 ausgestellte Bescheinigungen über psychologische Untersuchungen von Seelotsenbewerberinnen oder Seelotsenbewerbern nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung behalten ihre Gültigkeit. 2Für die Zulassung zur Seelotsenanwärterin oder zum Seelotsenanwärter nach § 9 des Seelotsgesetzes hat die Aufsichtsbehörde für das Seelotswesen die in der Anlage 3 aufgeführten Maßstäbe zur Vergleichbarkeit der Ergebnisse der psychologischen Untersuchungen nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung mit den psychologischen Eignungstests nach § 3 dieser Verordnung zugrunde zu legen.


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Anm. d. Red.: siehe B. v. 21. November 2022 (BGBl. I S. 2097)





 

Frühere Fassungen von § 11 SeeLotsEigV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.11.2022Bekanntmachung nach § 11 der Seelotseignungsverordnung
vom 21.11.2022 BGBl. I S. 2097

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 SeeLotsEigV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SeeLotsEigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLotsEigV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 SeeLotsEigV (zu § 11 Absatz 5) Vergleichbarkeit der Ergebnisse der psychologischen Eignungstests nach bisherigem und neuem Recht
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung nach § 11 der Seelotseignungsverordnung
B. v. 21.11.2022 BGBl. I S. 2097