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§ 11 - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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§ 11
1Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
- tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
- 1a.
- tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis, das der Ausländer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder nach Nummer 1a abgegeben hat, inhaltlich unrichtig ist,
- 2.
- nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt oder
- 3.
- der Ausländer
- a)
- gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist oder
- b)
- durch sein Verhalten zeigt, dass er die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) G. v. 22. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 m.W.v. 27. Juni 2024
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Frühere Fassungen von § 11 StAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 |
aktuell vorher | 01.08.2015 | Artikel 5 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 BGBl. I S. 1386 |
aktuell vorher | 28.08.2007 | Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
aktuell | vor 28.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 StAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 StAG (vom 27.06.2024)
... 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), 5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16 und 40a). (2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit ...
§ 5 StAG (vom 27.06.2024)
... Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4, § 33 Absatz 5 und ...
§ 31 StAG (vom 27.06.2024)
... die personenbezogenen Daten nach § 37 Satz 2 zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2 von den Verfassungsschutzbehörden an die Staatsangehörigkeitsbehörden ...
§ 37 StAG (vom 27.06.2024)
... übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... ferner in den Fällen des Absatzes 4 Satz 3 und des Absatzes 4a abgesehen." 7. § 11 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende ... 2 Satz 2" durch die Wörter „nach § 37 Satz 2", wird die Angabe „ § 11 " durch die Wörter„§ 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2" und das Wort ... § 37 Satz 2", wird die Angabe „§ 11" durch die Wörter„ § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2" und das Wort „Einbürgerungsbehörden" durch das Wort ... durch das Wort „Staatsangehörigkeitsbehörden" und die Angabe „ § 11 " durch die Wörter „§ 11 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt. 27. ... und die Angabe „§ 11" durch die Wörter „ § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt. 27. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz ...
Artikel 2 StARModG Weitere Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 2 werden die Wörter „§ 37 Satz 2 zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2 von den Verfassungsschutzbehörden" durch die Wörter „§ 37 Absatz 2 Satz ... „§ 37 Absatz 2 Satz 1 oder § 32c zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2 , von ausländischen Verurteilungen im Sinne des § 12a Absatz 2 oder von im Ausland ... hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2 , von ausländischen Verurteilungen im Sinne des § 12a Absatz 2 oder von im Ausland ... übermittelt in Einbürgerungsverfahren zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2 , von ausländischen Verurteilungen im Sinne des § 12a Absatz 2 und von im Ausland ... der personenbezogenen Daten des Antragstellers mit, ob Erkenntnisse zu Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2, zu ausländischen Verurteilungen im Sinne des § 12a Absatz 2 und zu im Ausland ... innerhalb der Frist nach § 35 Absatz 3 Erkenntnisse zu Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2, zu ausländischen Verurteilungen im Sinne des § 12a Absatz 2 oder zu im Ausland ...
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 5 BleiRÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Angabe „§§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1," ersetzt. 2. § 11 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln." 8. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Die Einbürgerung ist ... bedarf, zu regeln." 8. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn 1. tatsächliche ... Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie § 11 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2" durch die Wörter „von Ausschlussgründen nach ... 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2" durch die Wörter „von Ausschlussgründen nach § 11 " ersetzt. 22. Nach § 38 Abs. 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ... die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Artikel 1 4. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), 5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c)." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) ... Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37 Absatz 2 gelten ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 2. DSAnpUG-EU Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Daten gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 von den Verfassungsschutzbehörden an die Einbürgerungsbehörden übermittelt ...
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