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§ 11 - Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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§ 11 Haushalts- und Vermögensrechnung und parlamentarische Unterrichtung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushalts- und Vermögensrechnung für den Fonds auf.
(2) Die Haushalts- und Vermögensrechnung muss in übersichtlicher Weise den Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
(3) 1Ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt. 2Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundstages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten. 3Das Gremium nach § 10a dieses Gesetzes ist in allen Fällen von wesentlicher Bedeutung unverzüglich zu unterrichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds G. v. 28. Oktober 2022 BGBl. I S. 1902 m.W.v. 4. November 2022
Frühere Fassungen von § 11 StFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.11.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds vom 28.10.2022 BGBl. I S. 1902 |
aktuell vorher | 29.12.2020 | Artikel 9 Risikoreduzierungsgesetz (RiG) vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
aktuell | vor 29.12.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 StFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 StFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 StFG Voraussetzungen und Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2025)
... nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten. (5) Die §§ 10a und 11 gelten entsprechend. Die Kosten für die Verwaltung des ...
Zitat in folgenden Normen
Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung (WSF-DV)
V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2058; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 48
§ 1 WSF-DV Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (vom 22.02.2024)
... eine Jahresrechnung für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds entsprechend den Vorgaben in § 11 des Stabilisierungsfondsgesetzes auf. (5) Die Finanzagentur ist bei der Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FAG-Änderungsgesetz 2024
G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
Artikel 2 FAGÄndG 2024 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... 2. § 25 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die §§ 10a und 11 gelten entsprechend. Die Kosten für die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds werden ...
Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
Artikel 1 StFGÄndG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 11 wird das Wort „Jahresrechnung" durch die Wörter „Haushalts- und ... 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... die Wörter „Haushalts- und Vermögensrechnung" ersetzt. b) In § 11 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Jahresrechnung" durch die Wörter „Haushalts- und ...
Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 1 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... Verordnungsermächtigung § 10a Parlamentarische Kontrolle § 11 Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung § 12 Verwaltungskosten ... nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten. (5) Die §§ 10a, 11 und 12 gelten entsprechend. § 26 Befristung; Verordnungsermächtigung ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Anlage V. v. 05.07.2010 BGBl. I S. 874; aufgehoben durch § 2 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271
§ 7 FMSASatzung Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsausschusses
... durch das Bundesministerium der Finanzen nach § 10a Absatz 2 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, j) die Erstellung von ...
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