§ 11 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust
1Sind Tabakwaren im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.
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interne Verweise§ 60 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder § 37 Absatz 2 Satz 1, c) § 11 Satz 1 oder § 30 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 40h, d) § 12 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... „§ 7a Überprüfung der Erlaubnis". d) Die Angaben zu den §§ 11 , 16, 17, 21 und 27 werden wie folgt gefasst: „§ 11 Vollständige ... Angaben zu den §§ 11, 16, 17, 21 und 27 werden wie folgt gefasst: „ § 11 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust ... das Wort „zuständige" gestrichen. 14. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 11 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust". ... Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Tabakwaren gelten die §§ 11 und 30 entsprechend." 43. Nach § 40h wird folgender Abschnitt ... mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder § 37 Absatz 2 Satz 1, c) § 11 Satz 1 oder § 30 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 40h, d) § 12 ...
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