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§ 11 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 204
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 11 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust



1Sind Tabakwaren im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.





 

Frühere Fassungen von § 11 TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuellvor 01.07.2021 (20.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40h TabStV Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Tabakwaren gelten die §§ 11 und 30 ...
§ 47 TabStV Abgabe von Tabakwaren, zweckwidrige Verwendung (vom 01.07.2021)
... sind. Für die vollständige Zerstörung und den unwiederbringlichen Verlust gilt § 11 , für die Vernichtung gilt § 51 entsprechend. (2) Die Steuererklärung ...
§ 60 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder § 37 Absatz 2 Satz 1, c) § 11 Satz 1 oder § 30 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 40h, d) § 12 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 1 6. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
...  a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. entgegen § 11 Satz 1 , § 30 Absatz 1 oder 2 oder § 40 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... „§ 7a Überprüfung der Erlaubnis". d) Die Angaben zu den §§ 11 , 16, 17, 21 und 27 werden wie folgt gefasst: „§ 11 Vollständige ... Angaben zu den §§ 11, 16, 17, 21 und 27 werden wie folgt gefasst: „ § 11 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust  ... das Wort „zuständige" gestrichen. 14. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 11 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust".  ... Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Tabakwaren gelten die §§ 11 und 30 entsprechend." 43. Nach § 40h wird folgender Abschnitt ... mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder § 37 Absatz 2 Satz 1, c) § 11 Satz 1 oder § 30 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 40h, d) § 12 ...