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§ 11 - Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
Geltung ab 15.07.2021; FNA: 29-49 Statistik
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Geltung ab 15.07.2021; FNA: 29-49 Statistik
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§ 11 Evaluierung
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet dem Deutschen Bundestag im fünften Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Maßnahmen für die Erreichung der in § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 genannten Zwecke. 2Der Bericht wird zudem dem Bundesrat übermittelt. 3Dieser Bericht soll insbesondere Erkenntnisse darstellen, ob
- 1.
- die Identifikationsnummern nach § 3 Absatz 3 Nummer 7 bis 10 in den Registern und Datenbeständen öffentlicher Stellen durch die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 abgelöst werden können und
- 2.
- durch das registerübergreifende Identitätsmanagement zu Unternehmen anhand der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer nach § 2 eine ausschließlich zentrale Speicherung von Unternehmensbasisdaten bei der Registerbehörde umgesetzt werden kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 404 m.W.v. 29. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 11 UBRegG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2023 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 UBRegG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 UBRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UBRegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
Artikel 1 1. UBRegGÄndG Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
... das Wort „, Gesellschafts-" eingefügt. 4. In § 11 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 6 bis 9" durch die Wörter „Nummer 7 bis ...
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