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§ 11 - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

§ 11 Anlagenkataster



(1) Die Länder richten zur Erfassung der überwachungsbedürftigen Anlagen, die ihrer Aufsicht unterliegen, eine Datei führenden Stelle (Anlagenkataster) ein.

(2) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben dem Anlagenkataster folgende Daten über die von ihnen geprüften überwachungsbedürftigen Anlagen zu übermitteln:

1.
Angaben zum Standort, zum Namen und der Kontaktanschrift des Betreibers sowie weitere Angaben zur eindeutigen Identifikation und zur sicherheitstechnischen Beschreibung der Anlage,

2.
nach jeder Prüfung unverzüglich Daten, die Aufschluss über den Prüfstatus der Anlagen geben.

(3) 1Das Anlagenkataster ist befugt, die übermittelten Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Zulassungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 und die Aufsichtsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abschnitt 5 zu unterstützen. 2Die in Satz 1 genannten Behörden sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, auf die im Anlagenkataster gespeicherten Daten zuzugreifen und diese zu verwenden.

(4) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben die Kosten für das Anlagenkataster zu tragen.

(5) Einzelheiten zu den Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, zu den Daten nach Absatz 2 Nummer 2 sowie zu den Kosten nach Absatz 4 können in einer Rechtsverordnung nach § 31 getroffen werden.

(6) 1Die Länder können für Prüfstellen von Unternehmen gemäß § 20 Ausnahmen von Absatz 2 zulassen. 2Satz 1 gilt auch für die Datenübermittlung nach Prüfungen, die im Auftrag von Prüfstellen von Unternehmen von zugelassenen Überwachungsstellen gemäß § 19 durchgeführt werden.



 

Zitierungen von § 11 ÜAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ÜAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 ÜAnlG Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle
... unabhängige Erfüllung der Aufgaben, einschließlich der Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 , notwendig sind, 3. Rechtspersönlichkeit besitzen sowie selbstständig ...
§ 21 ÜAnlG Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen
... beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen ...
§ 32 ÜAnlG Bußgeldvorschriften
... eine Information oder einen Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt, 10. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, ...
§ 34 ÜAnlG Übergangsvorschriften
... Anlagen im Sinne dieses Gesetzes. (2) Bis zum Erlass einer in § 11 Absatz 5 genannten Rechtsverordnung richtet sich die Pflicht zur Übermittlung der in § 11 Absatz ... 11 Absatz 5 genannten Rechtsverordnung richtet sich die Pflicht zur Übermittlung der in § 11 Absatz 2 genannten Daten sowie die Erhebung der in § 11 Absatz 4 genannten Kosten nach den aufgrund ... Pflicht zur Übermittlung der in § 11 Absatz 2 genannten Daten sowie die Erhebung der in § 11 Absatz 4 genannten Kosten nach den aufgrund von § 37 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. ...