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Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)


Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich



(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. 2Es dient dazu, beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen zu gewährleisten, die sich im Gefahrenbereich einer solchen Anlage befinden.

(2) Dieses Gesetz ist im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone anzuwenden.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht

1.
für überwachungsbedürftige Anlagen in Produkten, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind,

2.
soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.


§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
überwachungsbedürftige Anlagen solche Anlagen,

a)
die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können und

b)
von denen beim Betrieb erhebliche Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit insbesondere Beschäftigter ausgehen können und die deshalb in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung als überwachungsbedürftige Anlagen bestimmt sind,

2.
Beschäftigte solche im Sinne von § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes,

3.
Betreiber natürliche oder juristische Personen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Änderung oder den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage ausüben,

4.
zugelassene Überwachungsstellen Prüfstellen, die von der Zulassungsbehörde für einen bestimmten Aufgabenbereich als Prüfstellen für überwachungsbedürftige Anlagen zugelassen sind.


Abschnitt 2 Pflichten der Betreiber

§ 3 Grundlegende Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen



(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Anlagen so errichtet, geändert und betrieben werden, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen gewährleistet ist.

(2) 1Bei der ersten Inbetriebnahme einer überwachungsbedürftigen Anlage muss die Anlage mindestens den Rechtsvorschriften entsprechen, die für sie zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt gegolten haben. 2Dies gilt auch für Teile einer überwachungsbedürftigen Anlage. 3Zu den in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften gehören insbesondere Verordnungen der Europäischen Union und Rechtsvorschriften, mit denen Richtlinien der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt wurden.

(3) 1Überwachungsbedürftige Anlagen und Teile überwachungsbedürftiger Anlagen, die der Betreiber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen bei der ersten Inbetriebnahme den grundlegenden Anforderungen der Rechtsvorschriften nach Absatz 2 entsprechen. 2Den formalen Anforderungen dieser Regelungen müssen sie nur entsprechen, wenn es dort ausdrücklich bestimmt ist.

(4) Die überwachungsbedürftigen Anlagen müssen den Anforderungen der für sie geltenden Rechtsvorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen, insbesondere den Anforderungen der auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnungen, entsprechen.


§ 4 Gefährdungsbeurteilung



1Der Betreiber hat, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung, die Gefährdungen, die beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen auftreten können, zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. 2Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.


§ 5 Schutzmaßnahmen



(1) 1Der Betreiber hat die für den sicheren Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage notwendigen und geeigneten Schutzmaßnahmen durchzuführen. 2Die Schutzmaßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen. 3Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und diese vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.

(2) Die Verpflichtung zum Tragen von persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.

(3) 1Der Betreiber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der ersten Inbetriebnahme einer überwachungsbedürftigen Anlage zu überprüfen. 2Die Überprüfung ist zu dokumentieren. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit entsprechende Überprüfungen im Rahmen von Prüfungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durchgeführt wurden.

(4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen durch Instandhaltungsmaßnahmen dauerhaft in einem sicheren Zustand gehalten werden.


§ 6 Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen



Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, mit Betreibern anderer überwachungsbedürftiger Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang zu seiner Anlage stehen, zusammenzuarbeiten und die Schutzmaßnahmen so abzustimmen, dass Wechselwirkungen zwischen den Anlagen nicht zu Gefährdungen führen können.


§ 7 Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen



(1) 1Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat sicherzustellen, dass die Anlage auf ihren sicheren und ordnungsgemäßen Zustand geprüft wird

1.
vor der ersten Inbetriebnahme,

2.
vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen,

3.
nach außergewöhnlichen Ereignissen und

4.
regelmäßig wiederkehrend.

2Der Betreiber hat weiterhin sicherzustellen, dass die in § 10 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 vorgeschriebenen Nachprüfungen durchgeführt werden.

(2) Bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme müssen Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Produktsicherheitsrecht geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut geprüft werden.

(3) 1Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat die bei einer Prüfung festgestellten Mängel innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens innerhalb eines Jahres, zu beseitigen. 2Die Vorschriften des § 10 bleiben unberührt.

(4) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, behördlich angeordnete Prüfungen nach § 23 Absatz 2 und § 27 Absatz 5 Nummer 5 unverzüglich durchführen zu lassen.

(5) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, auf Verlangen der zugelassenen Überwachungsstelle unverzüglich

1.
die für die Prüfungen benötigten Hilfskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie

2.
die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind.

(6) 1Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat mit den Prüfungen eine zugelassene Überwachungsstelle zu beauftragen, soweit in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung nichts Anderes bestimmt ist. 2Für folgende überwachungsbedürftige Anlagen kann das genannte Bundesministerium bestimmen, wer die Prüfungen vornimmt:

1.
für überwachungsbedürftige Anlagen der Bundespolizei das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,

2.
für überwachungsbedürftige Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung dieses Bundesministerium,

3.
für überwachungsbedürftige Anlagen

a)
der Eisenbahnen des Bundes, die dem Eisenbahnbetrieb dienen, und

b)
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit die Anlagen dem § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes unterliegen,

das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.


§ 8 Betriebsverbot



1Der Betreiber darf eine überwachungsbedürftige Anlage nicht betreiben, wenn sie Mängel aufweist, die die Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter oder anderer Personen im Gefahrenbereich der Anlage gefährden. 2Dies gilt insbesondere, wenn bei einer Prüfung entsprechende Mängel festgestellt wurden.


Abschnitt 3 Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen

§ 9 Durchführung von Prüfungen



(1) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz durchzuführen.

(2) Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten:

1.
die Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und für die Erstellung von dazugehörenden Dokumenten festgelegten Verfahren und

2.
die Transparenz und die Wiederholbarkeit von Prüfungen.


§ 10 Feststellung von Mängeln, Nachprüfung



(1) Wenn die zugelassene Überwachungsstelle bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage einen Mangel festgestellt hat, durch den Beschäftigte oder andere Personen gefährdet werden (gefährlicher Mangel), so hat sie unverzüglich

1.
die zuständige Behörde zu benachrichtigen und ihr die entsprechende Prüfbescheinigung zu übermitteln,

2.
den Betreiber darüber zu informieren, dass die überwachungsbedürftige Anlage nicht betrieben werden darf und in geeigneter Weise entsprechend zu kennzeichnen ist, und

3.
den Betreiber darauf hinzuweisen, dass die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden darf, wenn sie in einer Nachprüfung festgestellt hat, dass der gefährliche Mangel beseitigt ist.

(2) 1Wurde bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage ein Mangel festgestellt, von dem eine nicht nur geringfügige Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit Beschäftigter und anderer Personen ausgehen kann, wenn er nicht in einem von der zugelassenen Überwachungsstelle bestimmten Zeitraum abgestellt wird (sicherheitserheblicher Mangel), so hat die zugelassene Überwachungsstelle den Betreiber darüber zu informieren, dass sie innerhalb der von ihr gesetzten Frist mit einer Nachprüfung zu beauftragen ist. 2Die Nachprüfung dient dazu festzustellen, ob der Mangel beseitigt wurde.

(3) 1Die zugelassene Überwachungsstelle hat die zuständige Behörde nach Ablauf der gemäß Absatz 2 gesetzten Frist innerhalb von 14 Tagen zu benachrichtigen, wenn sie vom Betreiber nicht mit der Nachprüfung gemäß Absatz 2 beauftragt wurde. 2Sie hat die zuständige Behörde auch innerhalb von 14 Tagen zu benachrichtigen, wenn sie bei der Nachprüfung gemäß Absatz 2 festgestellt hat, dass ein sicherheitserheblicher Mangel nicht oder nicht vollständig beseitigt wurde.


§ 11 Anlagenkataster



(1) Die Länder richten zur Erfassung der überwachungsbedürftigen Anlagen, die ihrer Aufsicht unterliegen, eine Datei führenden Stelle (Anlagenkataster) ein.

(2) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben dem Anlagenkataster folgende Daten über die von ihnen geprüften überwachungsbedürftigen Anlagen zu übermitteln:

1.
Angaben zum Standort, zum Namen und der Kontaktanschrift des Betreibers sowie weitere Angaben zur eindeutigen Identifikation und zur sicherheitstechnischen Beschreibung der Anlage,

2.
nach jeder Prüfung unverzüglich Daten, die Aufschluss über den Prüfstatus der Anlagen geben.

(3) 1Das Anlagenkataster ist befugt, die übermittelten Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Zulassungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 und die Aufsichtsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abschnitt 5 zu unterstützen. 2Die in Satz 1 genannten Behörden sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, auf die im Anlagenkataster gespeicherten Daten zuzugreifen und diese zu verwenden.

(4) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben die Kosten für das Anlagenkataster zu tragen.

(5) Einzelheiten zu den Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, zu den Daten nach Absatz 2 Nummer 2 sowie zu den Kosten nach Absatz 4 können in einer Rechtsverordnung nach § 31 getroffen werden.

(6) 1Die Länder können für Prüfstellen von Unternehmen gemäß § 20 Ausnahmen von Absatz 2 zulassen. 2Satz 1 gilt auch für die Datenübermittlung nach Prüfungen, die im Auftrag von Prüfstellen von Unternehmen von zugelassenen Überwachungsstellen gemäß § 19 durchgeführt werden.


§ 12 Wahrung von Betriebsgeheimnissen, Schutz personenbezogener Daten



(1) 1Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten, dass Tatsachen oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr, ihrer Leitung oder dem Personal im Rahmen von Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen bekannt werden, nicht unbefugt offenbart oder verwertet werden. 2Dies gilt auch, wenn ihre Tätigkeit als zugelassene Überwachungsstelle beendet ist.

(2) Die von der zugelassenen Überwachungsstelle zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.


§ 13 Erfahrungsaustausch



Die zugelassene Überwachungsstelle muss Erkenntnisse, die sie bei ihren Tätigkeiten gewonnen hat, sammeln und auswerten und diese Erkenntnisse regelmäßig austauschen mit

1.
den mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personen der zugelassenen Überwachungsstelle sowie

2.
anderen zugelassenen Überwachungsstellen, soweit dies für die Sicherheit von überwachungsbedürftigen Anlagen relevant sein kann.


§ 14 Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde



1Die zugelassene Überwachungsstelle muss der Zulassungsbehörde Änderungen, die für die Erteilung der Zulassung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 bedeutsam sind, unverzüglich mitteilen. 2Dies betrifft insbesondere

1.
Änderungen der Leitung der zugelassenen Überwachungsstelle,

2.
Adressänderungen,

3.
gesellschaftsrechtliche Veränderungen und

4.
Änderungen, die sich auf die Unabhängigkeit der Stelle, der Leitung oder des Personals auswirken.


Abschnitt 4 Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht

Unterabschnitt 1 Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle

§ 15 Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle



Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle

1.
alle Prüfungen an allen überwachungsbedürftigen Anlagen mit ähnlichen Gefährdungsmerkmalen durchführen können,

2.
über die erforderlichen Organisationsstrukturen, das erforderliche Personal und die notwendigen Mittel und Ausrüstungen verfügen, die für eine angemessene und unabhängige Erfüllung der Aufgaben, einschließlich der Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2, notwendig sind,

3.
Rechtspersönlichkeit besitzen sowie selbstständig Verträge abschließen können, unbewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen können sowie vor Gericht klagen und verklagt werden können,

4.
ein flächendeckendes Angebot von Prüfleistungen im örtlichen Geltungsbereich einer Zulassung gewährleisten,

5.
über eine Haftpflichtversicherung verfügen, deren Umfang und Deckungssumme die mit ihrer Tätigkeit als zugelassene Überwachungsstelle verbundenen Risiken angemessen abdeckt, und

6.
über ein wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung verfügen.


§ 16 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von zugelassenen Überwachungsstellen



(1) Die zugelassene Überwachungsstelle, ihre Leitung und die mit der Durchführung der Aufgaben beauftragten Personen müssen unabhängig und unparteilich sein gegenüber Unternehmen und Personen, die an der Planung oder an der Herstellung, am Vertrieb, am Betrieb oder an der Instandhaltung der von ihnen zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen von Prüfungen und Bewertungen überwachungsbedürftiger Anlagen und zugehöriger Unterlagen betroffen sind.

(2) Die zugelassene Überwachungsstelle und die mit der Durchführung der Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder auf die Ergebnisse der Prüfungen auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis der Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen haben.

(3) Die Vergütung der Leitung und des Personals der zugelassenen Überwachungsstelle darf sich nicht unmittelbar nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen oder nach deren Ergebnissen richten.


§ 17 Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen



Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten, dass die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen

1.
durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre Weiterbildung jederzeit über die für die Prüfungen erforderlichen Kenntnisse verfügen,

2.
jederzeit über ausreichende Kenntnisse der Bauart und der Betriebsweise, der Prüfverfahren sowie des Standes der Technik der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen verfügen,

3.
jederzeit über ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen überwachungsbedürftigen Anlagen geltenden Rechtsvorschriften und Regeln verfügen,

4.
jederzeit in der Lage sind, die vorgeschriebenen Prüfdokumente über die durchgeführten Prüfungen zu erstellen,

5.
jederzeit berufliche Integrität besitzen,

6.
jederzeit fachlich unabhängig sind und

7.
in ihre jeweiligen Aufgaben eingearbeitet wurden.


Unterabschnitt 2 Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Zulassungsbehörde

§ 18 Einrichtung der Zulassungsbehörde



(1) 1Die Länder haben die Zulassungsbehörde so einzurichten, dass es zu keinerlei Interessenkonflikten mit einer zugelassenen Überwachungsstelle kommt. 2Die Zulassungsbehörde darf insbesondere keine Tätigkeiten, die zugelassenen Überwachungsstellen vorbehalten sind, und keine Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.

(2) Der Zulassungsbehörde müssen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

(3) Bedienstete der Zulassungsbehörde, die die Begutachtung einer Prüfstelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Entscheidung über die Zulassung der Prüfstelle als zugelassene Überwachungsstelle betraut werden.


§ 19 Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen



(1) 1Die Zulassungsbehörde kann eine Prüfstelle auf schriftlichen oder elektronischen Antrag für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen zulassen. 2Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind.

(2) Die Zulassungsbehörde erteilt die Zulassung, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1.
die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und

2.
die Anforderungen von auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnungen.

(3) 1Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 2Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des vollständigen, teilweisen oder befristeten Widerrufs sowie mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.

(4) Die Zulassungsbehörde hat die Erteilung, den Ablauf, die Rücknahme, den Widerruf und das Erlöschen einer Zulassung oder von Teilen einer Zulassung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt die zugelassenen Überwachungsstellen der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg bekannt.

(6) Die Zulassungsbehörde kann Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung einer Zulassung regeln.


§ 20 Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen



(1) 1Wenn es sicherheitstechnisch angezeigt und in einer Rechtsverordnung nach § 31 vorgesehen ist, können als zugelassene Überwachungsstellen auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen zugelassen werden, auch wenn diese Prüfstellen die Anforderungen nach § 16 Absatz 1 nicht erfüllen. 2Zu einer Unternehmensgruppe im Sinne von Satz 1 gehören Unternehmen nach den §§ 16 und 17 des Aktiengesetzes sowie Gemeinschaftsunternehmen, an denen das Unternehmen, dem die Prüfstelle angehört, eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent hält.

(2) § 19 gilt entsprechend.

(3) Für die Zulassung zugelassener Überwachungsstellen müssen die Prüfstellen nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Anforderungen erfüllen:

1.
sie müssen als Prüfstelle im Unternehmen oder in der Unternehmensgruppe organisatorisch abgrenzbar sein,

2.
sie müssen innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen,

3.
sie dürfen nicht für die Planung, die Herstellung, den Vertrieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen verantwortlich sein,

4.
sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Prüftätigkeiten in Konflikt kommen können, und

5.
sie dürfen nur solche Anlagen prüfen, die von dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe betrieben werden, dem oder der sie angehören.


§ 21 Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen



1Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort bestimmten Pflichten nachkommen. 2Sie kann gegenüber einer zugelassenen Überwachungsstelle die notwendigen Anordnungen treffen

1.
zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von den in Satz 1 genannten Anforderungen,

2.
zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und Auflagen und

3.
zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen und Pflichten.


§ 22 Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen



Die Zulassungsbehörde kann

1.
von der zugelassenen Überwachungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen und

2.
zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume der zugelassenen Überwachungsstelle betreten und besichtigen.


§ 23 Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen



(1) 1Die Zulassungsbehörde kann vom Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage die erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich sind. 2Sie ist zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben berechtigt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke der überwachungsbedürftigen Anlage zu betreten und zu besichtigen.

(2) 1Die Zulassungsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. 2Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass eine zugelassene Überwachungsstelle eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. 3Die Zulassungsbehörde hat die Kosten für die außerordentliche Prüfung zu tragen. 4Ergibt die außerordentliche Prüfung, dass eine zugelassene Überwachungsstelle eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, so kann die Zulassungsbehörde die Kosten für die außerordentliche Prüfung dieser zugelassenen Überwachungsstelle auferlegen.


§ 24 Duldung des Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde



1Die von den Maßnahmen nach den §§ 22 und 23 Betroffenen haben die Maßnahmen zu dulden. 2Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3Die Auskunftspflichtigen sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.


§ 25 Übermittlungspflichten



Die Zulassungsbehörde übermittelt der Aufsichtsbehörde gemäß § 26 auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.


Abschnitt 5 Aufsichtsbehörden

§ 26 Zuständigkeit für die Aufsicht



(1) Die zuständigen Behörden der Länder haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu beaufsichtigen.

(2) 1In einer Rechtsverordnung nach § 31 kann die Aufsicht für überwachungsbedürftige Anlagen der Bundesverwaltung einem Bundesministerium übertragen werden. 2Das jeweilige Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. 3§ 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.


§ 27 Befugnisse gegenüber den Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen



(1) 1Die zuständige Behörde kann vom Betreiber die für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. 2Der Betreiber oder die verantwortliche Person des Betreibers kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. 3Der Betreiber oder die verantwortliche Person des Betreibers ist über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

(2) 1Die zuständige Behörde kann überwachungsbedürftige Anlagen zu den Betriebs- und Geschäftszeiten besichtigen und kontrollieren sowie Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen des Betreibers nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist. 2Außerdem ist sie berechtigt zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Unfall oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. 3Sie kann vom Betreiber die Begleitung durch ihn oder durch eine von ihm beauftragten Person und die Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen.

(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 darf die zuständige Behörde außerhalb der in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeiten ohne Einverständnis des Betreibers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ergreifen.

(4) 1Der Betreiber hat die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, zu dulden. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(5) Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall Folgendes anordnen:

1.
die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung,

2.
die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für Beschäftigte oder andere Personen,

3.
die Untersagung des Betriebs, bis den Anordnungen nach den Nummern 1 und 2 Folge geleistet wurde; dies gilt auch, wenn Anordnungen nach anderen Vorschriften getroffen werden, die die Sicherheit einer überwachungsbedürftigen Anlage betreffen,

4.
die Stilllegung oder Beseitigung einer überwachungsbedürftigen Anlage, wenn die Anlage ohne die auf Grund einer nach § 31 erlassenen Rechtsverordnung erforderliche Erlaubnis oder ohne eine nach § 7 Absatz 1 erforderliche Prüfung errichtet, betrieben oder geändert wird,

5.
die außerordentliche Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage, wenn hierfür ein besonderer Anlass vorliegt.

(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine überwachungsbedürftige Anlage stilllegen, wenn der Betreiber der Anlage nicht in einem angemessenen Zeitraum ermittelt werden kann.


§ 28 Befugnisse gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen, Unterrichtungspflicht



(1) 1Die zuständige Behörde kann

1.
von der zugelassenen Überwachungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen,

2.
zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der zugelassenen Überwachungsstelle betreten und besichtigen sowie

3.
die Vorlage und Übersendung von Unterlagen verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen.

2Werden der zuständigen Behörde dabei Tatsachen bekannt, die auf ein nicht rechtskonformes Verhalten einer zugelassenen Überwachungsstelle schließen lassen, hat sie die Zulassungsbehörde zu unterrichten.

(2) 1Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dulden. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.


§ 29 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse



1Die zuständige Behörde darf die ihr bei ihrer Aufsichtstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. 2Soweit es sich bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. 3Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.


§ 30 Information der Zulassungsbehörde



Verfügt die zuständige Behörde über Erkenntnisse, dass eine zugelassene Überwachungsstelle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, informiert sie die Zulassungsbehörde.


Abschnitt 6 Verordnungsermächtigungen, Bußgeld- und Strafvorschriften, Übergangsvorschriften

§ 31 Verordnungsermächtigungen



1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz zu treffen sind. 2Durch eine solche Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes bestimmt werden:

1.
der Katalog überwachungsbedürftiger Anlagen,

2.
die Anforderungen, die an die Errichtung, die Änderung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen zu stellen sind,

3.
die Umstände, unter denen überwachungsbedürftige Anlagen

a)
angezeigt werden müssen oder

b)
einer Erlaubnis bedürfen und die Umstände, unter denen eine solche Erlaubnis erlischt,

4.
Art, Umfang und Fristen von Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen gemäß § 7 Absatz 1,

5.
Informationen, die an überwachungsbedürftigen Anlagen an geeigneter Stelle vorhanden sein müssen,

6.
die Bildung eines Ausschusses, dem die Aufgaben übertragen werden,

a)
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu Fragen der Errichtung und des Betriebes überwachungsbedürftiger Anlagen zu beraten,

b)
dem Stand der Technik entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zum sicheren Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zu ermitteln sowie

c)
Regeln zu ermitteln, wie die Anforderungen, die in diesem Gesetz sowie in Rechtsverordnung nach Satz 1 gestellt werden, erfüllt werden können;

das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Regeln und Erkenntnisse nach Prüfung amtlich bekannt machen,

7.
besondere Anforderungen, die eine zugelassene Überwachungsstelle über die in den §§ 15 bis 17 und § 20 genannten Anforderungen für die Erteilung einer Zulassung hinaus erfüllen muss,

8.
Prüfungen, die auch von anderen Prüfern als denen der zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden dürfen, und die Anforderungen, die diese Prüfer erfüllen müssen.


§ 32 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 die Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,

2.
entgegen § 5 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine Anlage in einem dort genannten Zustand gehalten wird,

3.
entgegen § 6 eine Schutzmaßnahme nicht richtig abstimmt,

4.
entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Prüfung durchgeführt wird,

5.
entgegen § 7 Absatz 4 eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

6.
entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 1 eine Hilfskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,

7.
entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

8.
entgegen § 8 Satz 1 eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt,

9.
entgegen § 10 Absatz 1 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, eine Prüfbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine Information oder einen Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt,

10.
entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

11.
entgegen § 14 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

12.
einer vollziehbaren Anordnung nach

a)
§ 21 Satz 2, § 22 Nummer 1, § 23 Absatz 1 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 oder

b)
§ 27 Absatz 5 Nummer 2, 3, 4 oder 5

zuwiderhandelt,

13.
entgegen § 24 Satz 1, § 27 Absatz 4 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder

14.
einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2

a)
Nummer 2 oder 3 Buchstabe b oder

b)
Nummer 3 Buchstabe a oder

einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 5, 8, 12 Buchstabe b und Nummer 14 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.


§ 33 Strafvorschriften



Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 32 Absatz 1 Nummer 4, 5, 8, 12 Buchstabe b oder Nummer 14 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.


§ 34 Übergangsvorschriften



(1) Bis zur Bestimmung eines Katalogs überwachungsbedürftiger Anlagen in einer Rechtsverordnung gemäß § 31 Satz 2 Nummer 1 gelten die in § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in der Fassung der Änderung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) genannten überwachungsbedürftigen Anlagen als überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Bis zum Erlass einer in § 11 Absatz 5 genannten Rechtsverordnung richtet sich die Pflicht zur Übermittlung der in § 11 Absatz 2 genannten Daten sowie die Erhebung der in § 11 Absatz 4 genannten Kosten nach den aufgrund von § 37 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in der Fassung der Änderung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) erlassenen Rechtsverordnungen der Länder.

(3) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle gilt als solche gemäß § 19 oder § 20 dieses Gesetzes fort.