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§ 22 - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146, 3162 (Nr. 49)
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7102-53 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7102-53 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 22 Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Zulassungsbehörde kann
- 1.
- von der zugelassenen Überwachungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen und
- 2.
- zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume der zugelassenen Überwachungsstelle betreten und besichtigen.
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Zitierungen von § 22 ÜAnlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 ÜAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÜAnlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 ÜAnlG Duldung des Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde
... von den Maßnahmen nach den §§ 22 und 23 Betroffenen haben die Maßnahmen zu dulden. Sie können die Auskunft auf ...
§ 32 ÜAnlG Bußgeldvorschriften
... macht, 12. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 21 Satz 2, § 22 Nummer 1 , § 23 Absatz 1 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder § 28 Absatz 1 ...
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