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§ 23 - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

§ 23 Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen



(1) 1Die Zulassungsbehörde kann vom Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage die erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich sind. 2Sie ist zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben berechtigt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke der überwachungsbedürftigen Anlage zu betreten und zu besichtigen.

(2) 1Die Zulassungsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. 2Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass eine zugelassene Überwachungsstelle eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. 3Die Zulassungsbehörde hat die Kosten für die außerordentliche Prüfung zu tragen. 4Ergibt die außerordentliche Prüfung, dass eine zugelassene Überwachungsstelle eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, so kann die Zulassungsbehörde die Kosten für die außerordentliche Prüfung dieser zugelassenen Überwachungsstelle auferlegen.

 
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Zitierungen von § 23 ÜAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 ÜAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ÜAnlG Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen
... Anlage ist verpflichtet, behördlich angeordnete Prüfungen nach § 23 Absatz 2 und § 27 Absatz 5 Nummer 5 unverzüglich durchführen zu lassen. (5) Der ...
§ 24 ÜAnlG Duldung des Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde
... von den Maßnahmen nach den §§ 22 und 23 Betroffenen haben die Maßnahmen zu dulden. Sie können die Auskunft auf Fragen ...
§ 32 ÜAnlG Bußgeldvorschriften
... 12. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 21 Satz 2, § 22 Nummer 1, § 23 Absatz 1 Satz 1 , § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 ...