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§ 33 - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

§ 33 Strafvorschriften



Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 32 Absatz 1 Nummer 4, 5, 8, 12 Buchstabe b oder Nummer 14 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

 
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Zitierungen von § 33 ÜAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 ÜAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Artikel 1 V. v. 03.02.2015 BGBl. I S. 49; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 23 BetrSichV Straftaten (vom 16.07.2021)
... oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 7 ProdSGNOG Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
... 2 wird die Angabe „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Angabe „ § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen " ersetzt. 7. Anhang 2 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: a) ...