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§ 26 - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

§ 26 Zuständigkeit für die Aufsicht



(1) Die zuständigen Behörden der Länder haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu beaufsichtigen.

(2) 1In einer Rechtsverordnung nach § 31 kann die Aufsicht für überwachungsbedürftige Anlagen der Bundesverwaltung einem Bundesministerium übertragen werden. 2Das jeweilige Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. 3§ 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 26 ÜAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 ÜAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 ÜAnlG Übermittlungspflichten
... Zulassungsbehörde übermittelt der Aufsichtsbehörde gemäß § 26 auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ...
 
Zitat in folgenden Normen

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Artikel 1 V. v. 03.02.2015 BGBl. I S. 49; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 20 BetrSichV Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes (vom 16.07.2021)
... nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 bestimmt sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 26 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen . (2) § 18 findet keine Anwendung auf die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 7 ProdSGNOG Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
... „§ 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 26 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen " ersetzt. 4. In § 21 Absatz 5 Nummer 4 werden die Wörter „§ ...