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§ 6 - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146, 3162 (Nr. 49)
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7102-53 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7102-53 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 6 Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, mit Betreibern anderer überwachungsbedürftiger Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang zu seiner Anlage stehen, zusammenzuarbeiten und die Schutzmaßnahmen so abzustimmen, dass Wechselwirkungen zwischen den Anlagen nicht zu Gefährdungen führen können.
Zitierungen von § 6 ÜAnlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ÜAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÜAnlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 ÜAnlG Bußgeldvorschriften
... dass eine Anlage in einem dort genannten Zustand gehalten wird, 3. entgegen § 6 eine Schutzmaßnahme nicht richtig abstimmt, 4. entgegen § 7 Absatz 1 in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/6_UeAnlG.htm