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§ 17 - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146, 3162 (Nr. 49)
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7102-53 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7102-53 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 17 Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen
§ 17 wird in 5 Vorschriften zitiert
Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten, dass die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen
- 1.
- durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre Weiterbildung jederzeit über die für die Prüfungen erforderlichen Kenntnisse verfügen,
- 2.
- jederzeit über ausreichende Kenntnisse der Bauart und der Betriebsweise, der Prüfverfahren sowie des Standes der Technik der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen verfügen,
- 3.
- jederzeit über ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen überwachungsbedürftigen Anlagen geltenden Rechtsvorschriften und Regeln verfügen,
- 4.
- jederzeit in der Lage sind, die vorgeschriebenen Prüfdokumente über die durchgeführten Prüfungen zu erstellen,
- 5.
- jederzeit berufliche Integrität besitzen,
- 6.
- jederzeit fachlich unabhängig sind und
- 7.
- in ihre jeweiligen Aufgaben eingearbeitet wurden.
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Zitierungen von § 17 ÜAnlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 ÜAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÜAnlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 ÜAnlG Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen
... folgende Anforderungen erfüllt sind: 1. die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und 2. die Anforderungen von auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnungen. ...
§ 21 ÜAnlG Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen
... beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen ...
§ 31 ÜAnlG Verordnungsermächtigungen
... die eine zugelassene Überwachungsstelle über die in den §§ 15 bis 17 und § 20 genannten Anforderungen für die Erteilung einer Zulassung hinaus erfüllen ...
Zitat in folgenden Normen
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Artikel 1 V. v. 03.02.2015 BGBl. I S. 49; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Anhang 2 BetrSichV (zu den §§ 15 und 16) Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen (vom 16.07.2021)
... muss eine Prüfstelle über die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und § 20 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen hinaus folgende ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 7 ProdSGNOG Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
... muss eine Prüfstelle über die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und § 20 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen hinaus folgende ...
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