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§ 8 - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

§ 8 Betriebsverbot



1Der Betreiber darf eine überwachungsbedürftige Anlage nicht betreiben, wenn sie Mängel aufweist, die die Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter oder anderer Personen im Gefahrenbereich der Anlage gefährden. 2Dies gilt insbesondere, wenn bei einer Prüfung entsprechende Mängel festgestellt wurden.

 
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Zitierungen von § 8 ÜAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ÜAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 ÜAnlG Bußgeldvorschriften
... erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 8. entgegen § 8 Satz 1 eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, 9. entgegen § 10 Absatz 1 ...