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§ 5 - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146, 3162 (Nr. 49)
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7102-53 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7102-53 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 5 Schutzmaßnahmen
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Betreiber hat die für den sicheren Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage notwendigen und geeigneten Schutzmaßnahmen durchzuführen. 2Die Schutzmaßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen. 3Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und diese vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.
(2) Die Verpflichtung zum Tragen von persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.
(3) 1Der Betreiber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der ersten Inbetriebnahme einer überwachungsbedürftigen Anlage zu überprüfen. 2Die Überprüfung ist zu dokumentieren. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit entsprechende Überprüfungen im Rahmen von Prüfungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durchgeführt wurden.
(4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen durch Instandhaltungsmaßnahmen dauerhaft in einem sicheren Zustand gehalten werden.
Zitierungen von § 5 ÜAnlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ÜAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÜAnlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 ÜAnlG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 die Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig überprüft, ... Schutzmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig überprüft, 2. entgegen § 5 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine Anlage in einem dort genannten Zustand gehalten wird, 3. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_UeAnlG.htm