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§ 19 - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

§ 19 Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen



(1) 1Die Zulassungsbehörde kann eine Prüfstelle auf schriftlichen oder elektronischen Antrag für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen zulassen. 2Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind.

(2) Die Zulassungsbehörde erteilt die Zulassung, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1.
die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und

2.
die Anforderungen von auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnungen.

(3) 1Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 2Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des vollständigen, teilweisen oder befristeten Widerrufs sowie mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.

(4) Die Zulassungsbehörde hat die Erteilung, den Ablauf, die Rücknahme, den Widerruf und das Erlöschen einer Zulassung oder von Teilen einer Zulassung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt die zugelassenen Überwachungsstellen der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg bekannt.

(6) Die Zulassungsbehörde kann Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung einer Zulassung regeln.



 

Zitierungen von § 19 ÜAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 ÜAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 ÜAnlG Anlagenkataster
... von Prüfstellen von Unternehmen von zugelassenen Überwachungsstellen gemäß § 19 durchgeführt ...
§ 14 ÜAnlG Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde
... Zulassungsbehörde Änderungen, die für die Erteilung der Zulassung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 bedeutsam sind, unverzüglich mitteilen. Dies ...
§ 20 ÜAnlG Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen
... Prüfstelle angehört, eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent hält. (2) § 19 gilt entsprechend. (3) Für die Zulassung zugelassener Überwachungsstellen ...
§ 34 ÜAnlG Übergangsvorschriften
... erteilte Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle gilt als solche gemäß § 19 oder § 20 dieses Gesetzes ...
 
Zitat in folgenden Normen

Atomgesetz
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
§ 46 AtG Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 19 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige ...